Zusammenfassung

 
Begriff

Eine der Voraussetzungen für das Bestehen einer Gesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen – der Gesellschafter. Damit ist der Gesellschafter die Grundlage jeder Gesellschaft. Die Gesellschafter schließen sich zu einem erlaubten Zweck zusammen und verpflichten sich, diesen gemeinsamen Zweck zu erreichen bzw. diesen zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann Gesellschafter sein. Die Person kann ab der Gründung der Gesellschaft oder erst in deren Verlauf eintreten, z. B. durch Erbfolge. Jeder Gesellschafter hat Rechte und Pflichten, die entsprechend der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft und damit der besonderen Rechtsstellung des Gesellschafters unterschiedlich ausgestaltet sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundregeln für Gesellschafter finden sich §§ 705 ff. BGB. Weitere spezielle Regelungen sind zur jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft niedergelegt. Dies sind für den OHG-Gesellschafter die §§ 105 ff. HGB, für den Kommanditisten oder Komplementär §§ 161 ff. HGB, für einen stillen Gesellschafter §§ 230 ff. HGB. Für den Gesellschafter einer GmbH sind die Regelungen im GmbHG und für einen Aktionär die Regelungen im AktG relevant.

1 Gesellschaftsrecht

1.1 Dualismus

Das deutsche Gesellschaftsrecht weist eine Zweiteilung auf. Danach werden Gesellschaften in die beiden Grundkategorien "Personengesellschaften" und "Kapitalgesellschaften" unterschieden. Dieser Dualismus setzt sich auf Ebene der Gesellschafter entsprechend fort.

1.1.1 Personengesellschafter

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat seinen im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beitrag zu leisten. Insbesondere bei der Grundform der Personengesellschaft – der GbR – ist dieser vereinbarte Beitrag häufig in Form von zu leistenden Diensten zu erbringen (§ 709 Abs. 1 BGB). Dies ist Ausfluss der an der Person des Gesellschafters orientierten Struktur dieser Gesellschaften. Die personelle Prägung zeichnet sich meist durch die persönliche Mitarbeit aus, durch welche der Zweck, das Ziel der Personengesellschaft erreicht werden soll. Der Beitrag eines Gesellschafters kann aber auch als Einzahlung von Kapital erfolgen. Zudem ist die Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Rechten durch den Gesellschafter öfter anzutreffen.

1.1.2 Kapitalgesellschafter

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht personell, sondern durch das von den Gesellschaftern als Einlage zu erbringende Kapital geprägt. Folglich tritt der Gesellschafter primär als Kapitalgeber auf. Folge dieser Kapitalorientierung ist, dass der Person des Gesellschafters eine deutlich nebensächlichere Stellung zukommt. Dies zeigt sich insbesondere bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft, bei der sich die Zusammensetzung der Gesellschafter – den Aktionären – mehrfach am Tag ändert.

Wird neben der Kapitaleinlage z. B. noch eine Arbeitsleistung erbracht, erfolgt dies i. d. R. in Form eines schuldrechtlichen Vertrags, durch welchen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Arbeitsleistung ist damit eine Austauschleistung und somit gerade keine Gesellschafterleistung im engeren Sinne.

1.2 Abgrenzungen

Im Rechtsalltag sind durchaus Konstellationen anzutreffen, bei denen auf den ersten Blick von einer Gesellschaft und damit einer Gesellschafterstellung ausgegangen werden könnte. Erst eine nähere Betrachtung zeigt auf, dass dies nicht der Fall ist. Die Differenzierung ist nicht immer einfach und muss anhand einer Gesamtschau unter Einbeziehung des Vertragsinhalts und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragspartner erfolgen. Hierbei gelten die folgenden Abgrenzungskriterien.

1.2.1 Gesellschafter

Zum Wesen einer Gesellschaft gehört, dass ein Zusammenschluss der Gesellschafter nicht auf den Austausch von Leistungen abzielt, sondern mit den Leistungen – den Beiträgen – ein gemeinsamer Zweck bzw. ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll. Die Beteiligung des Gesellschafters dient damit der Förderung der Gesellschaft und stellt insbesondere nicht nur eine schuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander dar.

1.2.2 Kein Gesellschafter

Besonders bei den folgenden Rechtsverhältnissen ist eine Gesellschaft und damit auch die Rechtsstellung eines Gesellschafters nicht gegeben:

  • Gemeinschaft: Zwar liegt hierbei ebenfalls eine gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand vor. Es mangelt jedoch an der darüber hinaus vereinbarten Förderung eines gemeinsamen Zwecks. In der Praxis anzutreffen ist dies z. B. bei Laborgemeinschaften von Ärzten oder einer Bürogemeinschaft von Freiberuflern.
  • Partiarisches Rechtsverhältnis: Dieses ist gekennzeichnet durch unterschiedliche bzw. gegenläufige eigene Interessen der Vertragspartner. Häufigster Fall ist ein partiarisches Darlehen, bei welchem der Darlehensgeber zwar eine ergebnisabhängige Verzinsung erhält und damit wie ein Gesellschafter vom Erfolg oder Misserfolg abhängig ist. Allerdings läuft das Interesse des Darlehensgebers auf eine möglichst hohe, das Interesse des Darlehensnehmers dagegen auf eine möglichst geringe Verzinsung hinaus.

1.3 Pflichten der Gesellschafter

Die Grundpflicht ist an der Erreichung des gemeinsam...

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