Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.9.10 Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG)

Rz. 93c Nach früherer Rechtsauffassung der Finanzverwaltung konnten die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG in den Fällen der Anteilsvereinigung[1] von Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, weil beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt wird, als habe er ein Grund...mehr

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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.2 Kaufvertrag oder anderes Rechtsgeschäft, das Übereignungsanspruch begründet (Abs. 1 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 19 Die zivilrechtlichen Grundlagen des Kaufvertragsrechts ergeben sich aus § 433 BGB, in dieser Vorschrift geregelt werden die (Haupt-)Pflichten von Käufer und Verkäufer. Die Formvorschrift in § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB macht die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags notwendig. Wesentlich ist die Vereinbarung eines Kaufpreises, auch wenn dieser nur vorläufiger Natur sein ...mehr

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Nachhaltigkeit: Risiken und... / 3.1 Kategorien von Unternehmen

Das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht stimmt mit der EU-Gesetzgebung überein, die in verschiedenen Richtlinien ein kompliziertes System von Unternehmenskategorien und -abstufungen entwickelt hat, an das verschiedene Rechtswirkungen angeknüpft werden. 3.1.1 Unternehmenskategorien nach europäischem Recht Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Unternehmenskategorien geh...mehr

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Nachhaltigkeit: Risiken und... / Zusammenfassung

Überblick Das Ziel der europäischen "Nachhaltigkeitsrichtlinie" oder Corporate Social Sustainability Directive (CSRD) war es, den Anwendungsbereich der unternehmensbezogenen Berichtspflichten auf große Teile der europäischen Unternehmen auszudehnen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden die inhaltlichen Anforderungen an die unternehmensbezogene Berichterstattung nicht nur auf e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Begünstigte Vorgänge (Veräußerungen und gleichgestellte Vorgänge)

Rn. 141 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 § 6b EStG setzt voraus, dass bestimmte WG des AV (begünstige Veräußerungsobjekte) veräußert werden. Rn. 142 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Bei "Veräußerungen" handelt es sich zwar um einen bürgerlich-rechtlichen Begriff, der jedoch nach Maßgabe der allg gültigen bilanzsteuerrechtlichen Kriterien auszulegen ist. Veräußerungen iSd § 6b EStG sind d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / gd) Keine Einlagen?

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Der fortgeführte Buchwert als AfA-Bemessungsgrundlage (§ 6 Abs 3, 5 EStG, § 11d EStDV)

Rn. 151 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 § 6 EStG, § 11d EStDV sehen folgende Fälle vor, in denen weder die AK/HK noch der (niedrigere) Teilwert die AfA-Bemessungsgrundlage bilden, sondern vielmehr (zwingend) der fortgeführte Buchwert des Rechtsvorgängers:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 176 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Das Verständnis für die Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven innerhalb der begünstigten Objekte erschließt sich aus der Gesetzesintention (s Rn 1): Die aufgedeckten stillen Reserven sollen der Besteuerung nicht endgültig verloren gehen, sondern es soll eine Stundung der Steuerbelastung eintreten. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 126. Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858

Rn. 146 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Erst durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat konnte das Gesetz unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drucks 18/7780) am 14.12.2001 vom Bundestag beschlossen werden, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.12.2001. Die wesentlichen Regelungen, das EStG betreffend, si...mehr

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ZErb 12/2025, Zum Anwesenhe... / 2 Anmerkung

Der bereits am 30.3.2023 ergangene Beschl. des OLG Karlsruhe wurde erst kürzlich veröffentlicht.[1] Es steht in seiner rechtlichen Würdigung dem jüngst vom OLG München am 3.12.2024 ergangenen Beschluss[2] diametral entgegen. Inhaltlich geht es um die Frage nach dem Inhalt und Umfang des Zuziehungsrechts im Pflichtteilsrecht gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.[3] Auf den wesentlichen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 241. Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11.12.2023, BGBl I 2023, Nr 354

Rn. 261 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Bundesrat hat am 24.11.2023 dem Gesetz zugestimmt, das Regelungen zum Gesellschaftsrecht, zum Kapitalmarktrecht und zum Steuerrecht enthält. Mit dem ZuFinG soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden. Aus steuerlicher Sicht enthält das Gesetz im Wesentlichen (Artikel 17) Änderungen zum EStG mit Bezug auf die Förderung der Mit...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen (begünstigte Veräußerungsobjekte, Reinvestitionsgüter und weitere Voraussetzungen)

Rn. 266 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b Abs 10 EStG findet bei Veräußerung von Anteilen an KapGes (sog begünstigte Veräußerungsobjekte) Anwendung. Zum Begriff der Veräußerung s Rn 141 ff, zum Begriff der Anteile an KapGes s Rn 292 ff sowie zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (zB 6-Jahres-Frist nach § 6b Abs 4 Nr 2 EStG, Zugehörigkeit zum AV einer inländischen Betriebs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Betriebsstätte, Verbleibensfrist

Rn. 68 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Die Regelung des IAB ist betriebs- und nicht personenbezogen (BFH BStBl II 2016, 936; BFH BStBl II 2019, 466; BFH v 07.12.2023, IV R 11/21, BB 2024, 305 mot Anm Fischer; Reddig, FR 2018, 925). Damit soll eine dauerhafte zeitliche und räumliche Beziehung des WG zum Betrieb des Investors sichergestellt werden (BFH v 03.12.2020, IV R 16/18, BSt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 114. Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433

Rn. 134 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im April 1999 und dem Reparaturgesetz, dem StBereinG 1999 im Dezember 1999, ist es der Bundesregierung gelungen, das StSenkG rechtzeitig vor Inkrafttreten im Jahr 2001 zu verabschieden. Nachdem bereits im Frühjahr 1999 mit den Brühler Empfehlungen das Konzept der geplanten Unternehmenssteuer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 244. Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v 02.12.2024, BGBl I 2024, Nr 387

Rn. 264 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Wie immer enthält das JStG 2024 Anpassungen an EU-Recht sowie die Rspr des EuGH, BGH und des BVerfG in Form einer Zitat "Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen …, die überwiegend technischen Charakter haben" (BR-Drs 369/24, 1). Das Gesetz, das noch vor dem Scheitern der Regierungskoalition am 18.10....mehr

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Sommer, SGB V § 124 Zulassung / 2.7 Zulassungsstellen (Abs. 2)

Rz. 22 Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (bzw. die Landesvertretung des vdek) verpflichtet, eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die erforderlichen Zulassungsentscheidungen per Verwaltungsakt trifft. Damit ist die mit dem HHVG 2017 eingeführte Kannbestimmung, die Entscheidung über d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.2.5 Gewinnabführungsverträge mit ausländischen Gesellschaften

Rz. 327a Organträger kann eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, nur mit Sitz oder nur mit Geschäftsleitung im Inland oder ohne Sitz und Geschäftsleitung, aber mit einer Betriebsstätte im Inland sein. Organgesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland oder mit Geschäftsleitung im Inland, aber Sitz in einem EU- oder EWR...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.3.2 Stille Gesellschaft sowie GmbH & Still

Rz. 197 Eine stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein. Sowohl typische als auch atypische stille Gesellschaft sind reine Innengesellschaften, die selbst keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Die Organschaft als Außenbeziehung kann aber nicht zu einer reinen Innengesellschaft bestehen. Hinzu kommt, dass die atypische stille Gesellschaft, soweit sie überhaupt als sol...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.6.2 Organschaftliche oder vororganschaftliche Verursachung

Rz. 1001 Ist die Organgesellschaft übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung und fällt der Umwandlungsstichtag auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, kann die Auffassung vertreten werden , dass der Übernahmegewinn steuerlich in dem Wirtschaftsjahr entsteht, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, während er sich in der Handelsbilanz erst in ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 45 Innerhalb der EU führen das Erfordernis des Organträgers mit Geschäftsleitung im Inland und der "doppelte Inlandsbezug" bei der Organgesellschaft zu der Frage, ob eine unzulässige Diskriminierung ausl. Tochtergesellschaften vorliegt. Erleidet eine inl. Tochtergesellschaft Verluste und besteht zu der inl. Muttergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, kann der Organträ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 7.5 Anteilstausch

Rz. 998 Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht (Anteilstausch), wird diese Einbringung nach § 21 Abs. 2 UmwStG steuerlich als Veräußerung der Anteile behandelt. Da das Gesetz eine Rückwirkung nicht vorsieht, hatte die Finanzverwaltung die Ansicht vertreten, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 3.2.2.2 Zustandekommen und Änderung des Gewinnabführungsvertrags

Rz. 303 Der BGH[1] hat grundsätzlich zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags Stellung genommen. Steuerlich bedeutet dies, dass der Ergebnisabführungsvertrag nur anerkannt werden kann, wenn er diesen Voraussetzungen entspricht.[2] Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 14 KStG erfüllt sein, um einem zivilrechtlich wirksamen ...mehr

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Eigentümerversammlung (FAQs) /   Stimmrechtsverbot/-ausschluss

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Eigentümer sein Stimmrecht bei der Beschlussfassung nicht ausüben? Jeder Eigentümer ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Stimmrechts die gemeinschaftlichen Interessen zu berücksichtigen. Nicht jede Interessenkollision, die bei einem Wohnungseigentümer vorliegen kann, führt jedoch zu einem Stimmrechtsverbot. Der Wohnungseigentümer ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gemeinnützigkeit in der Liq... / c) Einheit der Rechtsordnung

Gleichlauf von Steuerrecht und Zivil-/Gesellschaftsrecht wäre sinnvoll: Ferner widerspricht es der Einheit der Rechtsordnung, die Liquidation einer gemeinnützigen Körperschaft im Steuerrecht als Anlass für eine (rückwirkende) Besteuerung zu nehmen, obwohl sie im Vereins-, Stiftungs- und Gesellschaftsrecht (vgl. z.B. für den Verein und die Stiftung §§ 47, 49 i.V.m. § 87c Abs....mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Literaturverzeichnis

Rn. 156 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Baetge/Kirsch/Thiele (2004), Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf. Bieg et al. (2009), Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, München. Bieg/Waschbusch (2017), Bankbilanzierung nach HGB und IFRS, 3. Aufl., München. Biener/Berneke (1986), Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf. Busse von Colbe et al. (2010), Konzernabschlüsse, 9. Aufl., Wiesbaden. Claus...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Rn. 110 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Um eine UN-Verbindung als "verbundenes UN" i. S. d. § 271 Abs. 2 klassifizieren zu können, muss ein Mutter-Tochter-Verhältnis gemäß § 290 (Konzerntatbestand) vorliegen (vgl. die Übersicht unter HdR-E, HGB § 271, Rn. 112). Der handelsrechtliche Konzernbegriff ist – ebenso wie der aktienrechtliche Begriff des Konzerns (vgl. § 18 AktG) – ein "r...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Anteile

Rn. 7 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Eine Beteiligung kann nach § 271 Abs. 1 Satz 1 nur dann vorliegen, wenn Anteile an einem anderen UN (Anteilsrechte) gehalten werden. Unter Anteilsrechten sind dabei alle gesellschaftsrechtlichen (mitgliedschaftsrechtlichen) Kap.-Anteile zu verstehen, die "wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen eines anderen Unternehmens zum Gegenstand haben"...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Vorratsaktien (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG)

Rn. 918 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über den "Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.4 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 53 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bestimmen sich nach den einkommensteuerlichen Vorschriften. Mitunternehmer sind danach Gesellschafter, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten können als auch Mitunternehmerrisiko tragen.[1] Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilhabe an den unterne...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Besitz von Anteilen (§ 285 Nr. 11)

Rn. 501 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 11 muss das bilanzierende UN im Anhang bestimmte Angaben zu seinem Beteiligungsbesitz machen. Angabepflichtig sind "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteili...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.1.1.2 Steuerrecht

Rz. 70 Die steuerliche Bewertung einer Einlage hängt von verschiedenen Umständen ab. Folgende Merkmale sind zu beachten: Gegenleistung für die Einlage (mit oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten); Gegenstand der Einlage (einzelne Wirtschaftsgüter oder qualifizierte unternehmerische Einheiten: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil bzw. mehrheitsvermittelnde Anteile);...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Ausführung einer Tätigkeit

Rz. 89 Nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ist jemand Steuerpflichtiger, wenn er – neben weiteren Voraussetzungen – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierunter fallen: Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe, sowie insbesondere die N...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 5.1.1.2 Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter

Rz. 250 Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt nicht voraus, dass der Organträger Inhaber aller Anteile an der Organgesellschaft ist. Da nach dem Gewinnabführungsvertrag der Organgesellschaft aber der gesamte Jahresüberschuss an den Organträger abgeführt werden muss, verlangt das Gesellschaftsrecht eine jährliche Ausgleichszahlung für Minderheitsgesellschafter, § 304 ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.1.1 Einlagen

Rz. 67 Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung ist der Betriebsvermögensvergleich. Einlagen und Entnahmen wirken sich im Betriebsvermögensvergleich aus. Für die Ermittlung des Gewinns sind diese Vorgänge zwischen Gesellschafter und seinen Unternehmen zu korrigieren. Die Einlagen sind also nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu kürzen. Entnahmen ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.1.1.2.1.1 Offene Einlage zum gemeinen Wert

Rz. 72 Werden dem Gesellschafter Gesellschaftsrechte gewährt, handelt es sich steuerlich um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang, § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG.[1] Beim Gesellschafter kommt es insoweit zu einer Realisierung der stillen Reserven. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist auf die offene Sacheinlage nicht anzuwenden. Dieser Vorgang erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Tod, Liquidation, Umwandlung und Insolvenz

Rz. 208 Ist der Verwalter eine natürliche Person und stirbt dieser, endet seine Organstellung mit seinem Tod; das Amt ist Fall personengebunden, eine Rechtsnachfolge durch den Erben kommt nicht in Betracht (§§ 168 S. 1, 673 BGB analog).[168] Rz. 209 Veräußert ein Einzelkaufmann sein Einzelhandelsgeschäft mit Firma, wird der Erwerber nicht zum Verwalter.[169] Denn der Verwalte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schaden und Schadenszuordnung

Rz. 469 Für die Zeit vor dem 1.12.2020 war die Schadenszuordnung unproblematisch, weil unzweifelhaft nur die Wohnungseigentümer als Geschädigte anzusehen waren.[398] Nach den Neuregelungen im WEG wäre die strikte Differenzierung zwischen dem Vermögen der GdWE und dem Vermögen der Wohnungseigentümer wünschenswert und würde erheblich zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit beit...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Schiedsgerichtsvereinbarung

Rz. 85 Für Wohnungseigentumssachen ist eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) zulässig, wenn und soweit der Gegenstand, auf den sie sich bezieht, durch Vergleich geregelt werden kann.[68] Es gelten die §§ 1025–1066 ZPO; die Entscheidung über die Sache trifft ein Schiedsgericht. Rz. 86 Eine Schiedsvereinbarung kann im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vorbeugende Abwehr im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

Rz. 39 Daneben dürfte die Möglichkeit vorbeugender Abwehr unbefugter Einberufungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen. Nach zutreffender Auffassung kann dem Einberufenden schon vorab im Wege der einstweiligen Verfügung die Durchführung der Eigentümerversammlung untersagt werden.[68] Hierfür spricht nicht nur die Parallele zum Gesellschaftsrecht, wo diese Recht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

Rz. 414 Verletzt der Verwalter ein Recht oder Rechtsgut eines Wohnungseigentümers, haftet er diesem – wie auch jedem ­Dritten – aus unerlaubter Handlung. Rz. 415 Beispiel: Auf einer Versammlung kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Verwalter und einem Wohnungseigentümer und der Verwalter schlägt und beleidigt den Wohnungseigentümer. Der Verwalter stört den Besitz d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestellungserklärung und Annahme durch den Verwalter

Rz. 120 Der Bestellungsbeschluss stellt lediglich den internen Willensbildungsakt innerhalb der GdWE dar und führt für sich genommen nicht dazu, dass der Verwalter seine Stellung als Organ der GdWE Stellung erlangt.[99] Rz. 121 Dass der Verwalter darüber hinaus die Bestellung auch annehmen muss, ergibt sich bereits daraus, dass er nicht gegen seinen Willen gezwungen werden ka...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Eigenes Verschulden

Rz. 331 Verschuldet ist die Pflichtverletzung, wenn sie mindestens fahrlässig, d.h. fahrlässig oder vorsätzlich, erfolgt. Rz. 332 Fahrlässig handelt ein Verwalter, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßstab ist dabei diejenige Sorgfalt, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter bei der zu erfüllenden Aufgabe aufge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Zustimmungsberechtigte

Rz. 12 Als Zustimmungsberechtigte können Wohnungseigentümer (s. Rdn 13) oder beliebige Dritte (s. Rdn 28) wie insbesondere der Verwalter (s. Rdn 17) bestimmt sein. Im Zweifel ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[80] zuständig. Die Prüfung und eine etwaige Zustimmung oder Nichterteilung derselbigen stellt eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Rechtsnatur und Wirkungen der Entlastung

Rz. 392 Die dogmatische Einordnung der Entlastung ist umstritten. Im Gesellschaftsrecht gibt es hierzu zwar ausdrückliche Normierungen (vgl. die §§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG, 46 Nr. 5 GmbHG), aber auch insofern besteht Uneinigkeit über die Frage der Rechtsnatur und der Wirkungen der Entlastung.[313] Rz. 393 Bislang wurde u.a. angenommen, dass mit dem Entlastungsbeschluss ein negat...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Trennungstheorie und Einheitslehre

Rz. 12 Die sog. Vertragstheorie, wonach ein Verwaltervertrag die konstitutive Voraussetzung für die Organstellung sei, dürfte heute nicht mehr vertreten werden.[9] Rz. 13 Vertreten wird aber weiterhin – wie auch im Verbandsrecht allgemein – die sog. Einheitslehre. Diese geht davon aus, dass die Bestellung denklogisch mit dem Vertragsschluss erfolge und verbunden sei. Jeder Be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Antrag

Rz. 71 Beim Klageantrag, welcher auszulegen ist, ist das mit der Klage verfolgte Rechtschutzziel maßgeblich; nicht dessen Wortlaut.[46] Rz. 72 Insofern sieht die Rechtsprechung zwischen den unterschiedlich formulierten Anträgen der Anfechtungs- und denen der Nichtigkeitsklage lediglich einen Ausdruck der unterschiedlichen rechtstechnischen Charaktere der gerichtlichen Entsche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage bilden eine Rechtsgemeinschaft. Der früher übliche, noch nicht gesetzlich definierte Begriff "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" beschreibt einerseits das Schuldrechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und andererseits den von den Wohnungseigentümern zu unterscheidenden, teilrechtsfähigen Verband. Bis zur Entscheid...mehr