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Stand: EL 180 – ET: 04/2025
Wie immer enthält das JStG 2024 Anpassungen an EU-Recht sowie die Rspr des EuGH, BGH und des BVerfG in Form einer
Zitat
"Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen …, die überwiegend technischen Charakter haben" (BR-Drs 369/24, 1).
Das Gesetz, das noch vor dem Scheitern der Regierungskoalition am 18.10.2024 beschlossen und dem am 22.11.2024 vom Bundesrat zugestimmt wurde, trat grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung (und damit noch im VZ 2024) in Kraft, teilweise aber auch rückwirkend oder erst 2025, s Art 56 JStG 2024 und nachfolgende Erläuterungen.
Die wesentlichen Änderungen beim EStG und bei der EStDV (Art 1–6 und 7 des Gesetzes) betreffen im Einzelnen:
Die maximal zulässige Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit wurde für alle Gebäudearten von bisher 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit vereinheitlicht und insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro StPfl oder Mitunternehmerschaft (Freigrenze!) erhöht. Die Änderung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft wurden.
Die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen gilt auch in Fällen der Restschuldbefreiung (§ 3a Abs 5 S 2 EStG). Bei Mitunternehmerschaften sind die Höhe des Sanierungsertrages und die Höhe der mindernden Beträge gesondert festzustellen (§ 3a Abs 4 S 1 EStG).
Gem § 3a Abs 5 S 2 EStG sind steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben, sowie im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten sind die laufenden Beträge und Verlustvorträge des anderen Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Abs 3 EStG einzubeziehen.
Bei der Ermittlung des Grundbesitzvermögens von Unterstützungskassen werden für die Ermittlung des tatsächlichen Kassenvermögens in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 die Wörter "200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen" durch die Wörter "den Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen" ersetzt.
Inkrafttreten am 01.01.2024 gem Art 56 Abs 6 JStG 2024 und auf Grundbesitz anzuwenden, der der Unterstützungskasse erstmals ab dem 01.01.2024 zuzurechnen ist. Bis zum 31.12.2023 bereits vorhandener Bestand ist aus Vertrauensschutzgründen weiter mit dem bisherigen Wert in Höhe des doppelten Einheitswerts anzusetzen. Ab dem 01.01.2024 anfallende nachträgliche AK oder HK sind dann allerdings werterhöhend zu berücksichtigen: § 52 Abs 7 EStG.
§ 4g Abs 1 S 1–3 EStG (Wahlrecht zur Bildung und Auflösung eines Ausgleichspostens bei Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts) gelten in den Fällen des UmwStG entsprechend, wenn neben die Steuerentstrickung ein Rechtsträgerwechsel iSd UmwStG tritt. Anwendung in allen offenen Fällen: § 52 Abs 8a EStG.
Zukünftig müssen im Zuge der Digitalisierung nun auch unverdichtete Kontennachweise (für alle Wj, die nach dem 31.12.2024 beginnen) und Anlagespiegel sowie Anlagenverzeichnis (für alle Wj, die nach dem 31.12.2027 beginnen) zusammen mit der E-Bilanz übersendet werden. Das gilt auch im Fall der Übermittlung einer StB und für jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz: § 5b Abs 1 S 3 und 4 EStG. Die Ermächtigung des BMF zur Bestimmung des Mindestumfangs der elektronisch zu übermittelnden Daten gilt auch insoweit: § 51 Abs 4 Nr 1b EStG.
Das BverfG entschied mit Beschluss BVerfG v 28.11.2023, 2 BvL 8/13, BFH/NV 2024, 495, dass § 6 Abs 5 S 3 EStG (idF UntStFG) mit dem festgestellten Norminhalt gegen den allg Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt. Die Benachteiligung von WG-Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwester-PersGes sei weder im Verhältnis zu solchen zwischen verschiedenen BV desselben StPfl noch im Verhältnis zu den durch § 6 Abs 5 S 3 EStG privilegierten WG-Übertragungen im Kreis der Mitunternehmerschaft gerechtfertigt.
Mit Nr 4 des § 6 Abs 5 S 3 EStG wurde die unentgeltliche steuerneutrale Übertragung von einzelnen WG des BV zum Buchwert zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer (Schwester-PersGes) zugelassen. Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten sind aber nicht begünstigt. Beteiligungsidentität soll nur dann vorliegen, wenn keine natürliche Person, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Schwester-PersGes beteiligt ist. Dabei sind auch lediglich wirtschaftliche Beteiligungen oder Beteiligungen als Treugeber schädlich. Bei mehrstöckigen PersGes ist auf eine mittelbare Beteiligungsidentität abzustellen. Unschädlich sind 0 %-Beteiligungen, wie zB einer Komplementär-GmbH (s BT-Drs 20/12780, 120f). Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden: § 52 Abs 12 S 14 EStG nF.
Um einen Gleichlauf hinsichtlich des Buchwertansatzes für die übertragende und übernehmende Mitunternehmerschaft sicherzustellen, sind für Übertragungen vor dem 12.01.2024 (Veröffentlichung ...