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Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 2.9.10 Anwendung personenbezogener Befreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 93c

Nach früherer Rechtsauffassung der Finanzverwaltung konnten die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 bis 7 GrEStG in den Fällen der Anteilsvereinigung[1] von Kapitalgesellschaften nicht angewendet werden, weil beim Anteilserwerb derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt wird, als habe er ein Grundstück von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen.[2] Entsprechendes galt auch für Anteilsvereinigungen i. S. d. ab 1.1.2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 GrEStG, also in Fällen, in denen unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 %, jetzt 90 % der Anteile der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden.

 
Praxis-Beispiel

A hält alle Anteile an einer GmbH mit Grundbesitz. Mit Vertrag vom 17.9.2012 veräußert er 60 % der Anteile an seinen Sohn B. Mit Vertrag vom 9.4.2013 überträgt er weitere Anteile i. H. v. 35 % entgeltlich an B.

Mit Abschluss des Vertrags vom 9.4.2013 vereinigen sich alle Anteile an der GmbH in der Hand des B. Damit wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Der Rechtsvorgang ist auch steuerpflichtig. Eine Anwendung des § 3 Nr. 6 GrEStG kommt nicht in Betracht.

Demgegenüber stand und steht einer Anwendung der personenbezogenen Befreiungsvorschriften auf die Fälle der Übertragung bzw. des Übergangs von mindestens 95 %, jetzt 90 % der Anteile einer Gesellschaft[3] nichts entgegen. Die o. a. BFH-Rechtsprechung hat für diese Fälle keine Bedeutung. Werden daher z. B. 95, jetzt 90 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Rechtsakt vom Vater auf den Sohn übertragen, ist mit der Übertragung der Anteile zwar der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfüllt, der Erwerbsvorgang ist jedoch nach § 3 Nr. 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ...

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