Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Rn. 110 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Um eine UN-Verbindung als "verbundenes UN" i. S. d. § 271 Abs. 2 klassifizieren zu können, muss ein Mutter-Tochter-Verhältnis gemäß § 290 (Konzerntatbestand) vorliegen (vgl. die Übersicht unter HdR-E, HGB § 271, Rn. 112). Der handelsrechtliche Konzernbegriff ist – ebenso wie der aktienrechtliche Begriff des Konzerns (vgl. § 18 AktG) – ein "r...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Literaturverzeichnis

Rn. 156 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Baetge/Kirsch/Thiele (2004), Konzernbilanzen, 7. Aufl., Düsseldorf. Bieg et al. (2009), Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, München. Bieg/Waschbusch (2017), Bankbilanzierung nach HGB und IFRS, 3. Aufl., München. Biener/Berneke (1986), Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf. Busse von Colbe et al. (2010), Konzernabschlüsse, 9. Aufl., Wiesbaden. Claus...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Anteile

Rn. 7 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Eine Beteiligung kann nach § 271 Abs. 1 Satz 1 nur dann vorliegen, wenn Anteile an einem anderen UN (Anteilsrechte) gehalten werden. Unter Anteilsrechten sind dabei alle gesellschaftsrechtlichen (mitgliedschaftsrechtlichen) Kap.-Anteile zu verstehen, die "wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen eines anderen Unternehmens zum Gegenstand haben"...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Vorratsaktien (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG)

Rn. 918 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 AktG sind im Anhang auch Angaben zu machen über den "Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens oder ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen als Gründe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 3.4 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 53 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bestimmen sich nach den einkommensteuerlichen Vorschriften. Mitunternehmer sind danach Gesellschafter, die nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten können als auch Mitunternehmerrisiko tragen.[1] Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilhabe an den unterne...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Besitz von Anteilen (§ 285 Nr. 11)

Rn. 501 Stand: EL 47 – ET: 12/2025 Nach § 285 Nr. 11 muss das bilanzierende UN im Anhang bestimmte Angaben zu seinem Beteiligungsbesitz machen. Angabepflichtig sind "Name und Sitz anderer Unternehmen, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das ein Jahresabschluss vorliegt, soweit es sich um Beteili...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.1.1.2 Steuerrecht

Rz. 70 Die steuerliche Bewertung einer Einlage hängt von verschiedenen Umständen ab. Folgende Merkmale sind zu beachten: Gegenleistung für die Einlage (mit oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten); Gegenstand der Einlage (einzelne Wirtschaftsgüter oder qualifizierte unternehmerische Einheiten: Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil bzw. mehrheitsvermittelnde Anteile);...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Ausführung einer Tätigkeit

Rz. 89 Nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL ist jemand Steuerpflichtiger, wenn er – neben weiteren Voraussetzungen – eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierunter fallen: Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe, sowie insbesondere die N...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 5.1.1.2 Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter

Rz. 250 Die körperschaftsteuerliche Organschaft setzt nicht voraus, dass der Organträger Inhaber aller Anteile an der Organgesellschaft ist. Da nach dem Gewinnabführungsvertrag der Organgesellschaft aber der gesamte Jahresüberschuss an den Organträger abgeführt werden muss, verlangt das Gesellschaftsrecht eine jährliche Ausgleichszahlung für Minderheitsgesellschafter, § 304 ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.1.1 Einlagen

Rz. 67 Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung ist der Betriebsvermögensvergleich. Einlagen und Entnahmen wirken sich im Betriebsvermögensvergleich aus. Für die Ermittlung des Gewinns sind diese Vorgänge zwischen Gesellschafter und seinen Unternehmen zu korrigieren. Die Einlagen sind also nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu kürzen. Entnahmen ...mehr

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Außerbilanzielle Korrekturen / 2.1.1.2.1.1 Offene Einlage zum gemeinen Wert

Rz. 72 Werden dem Gesellschafter Gesellschaftsrechte gewährt, handelt es sich steuerlich um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang, § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG.[1] Beim Gesellschafter kommt es insoweit zu einer Realisierung der stillen Reserven. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist auf die offene Sacheinlage nicht anzuwenden. Dieser Vorgang erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs....mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Tod, Liquidation, Umwandlung und Insolvenz

Rz. 208 Ist der Verwalter eine natürliche Person und stirbt dieser, endet seine Organstellung mit seinem Tod; das Amt ist Fall personengebunden, eine Rechtsnachfolge durch den Erben kommt nicht in Betracht (§§ 168 S. 1, 673 BGB analog).[168] Rz. 209 Veräußert ein Einzelkaufmann sein Einzelhandelsgeschäft mit Firma, wird der Erwerber nicht zum Verwalter.[169] Denn der Verwalte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Schaden und Schadenszuordnung

Rz. 469 Für die Zeit vor dem 1.12.2020 war die Schadenszuordnung unproblematisch, weil unzweifelhaft nur die Wohnungseigentümer als Geschädigte anzusehen waren.[398] Nach den Neuregelungen im WEG wäre die strikte Differenzierung zwischen dem Vermögen der GdWE und dem Vermögen der Wohnungseigentümer wünschenswert und würde erheblich zur Vereinfachung und Übersichtlichkeit beit...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 1. Schiedsgerichtsvereinbarung

Rz. 85 Für Wohnungseigentumssachen ist eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) zulässig, wenn und soweit der Gegenstand, auf den sie sich bezieht, durch Vergleich geregelt werden kann.[68] Es gelten die §§ 1025–1066 ZPO; die Entscheidung über die Sache trifft ein Schiedsgericht. Rz. 86 Eine Schiedsvereinbarung kann im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen werden ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Vorbeugende Abwehr im Wege einstweiligen Rechtsschutzes

Rz. 39 Daneben dürfte die Möglichkeit vorbeugender Abwehr unbefugter Einberufungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen. Nach zutreffender Auffassung kann dem Einberufenden schon vorab im Wege der einstweiligen Verfügung die Durchführung der Eigentümerversammlung untersagt werden.[68] Hierfür spricht nicht nur die Parallele zum Gesellschaftsrecht, wo diese Recht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

Rz. 414 Verletzt der Verwalter ein Recht oder Rechtsgut eines Wohnungseigentümers, haftet er diesem – wie auch jedem ­Dritten – aus unerlaubter Handlung. Rz. 415 Beispiel: Auf einer Versammlung kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Verwalter und einem Wohnungseigentümer und der Verwalter schlägt und beleidigt den Wohnungseigentümer. Der Verwalter stört den Besitz d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Bestellungserklärung und Annahme durch den Verwalter

Rz. 120 Der Bestellungsbeschluss stellt lediglich den internen Willensbildungsakt innerhalb der GdWE dar und führt für sich genommen nicht dazu, dass der Verwalter seine Stellung als Organ der GdWE Stellung erlangt.[99] Rz. 121 Dass der Verwalter darüber hinaus die Bestellung auch annehmen muss, ergibt sich bereits daraus, dass er nicht gegen seinen Willen gezwungen werden ka...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Eigenes Verschulden

Rz. 331 Verschuldet ist die Pflichtverletzung, wenn sie mindestens fahrlässig, d.h. fahrlässig oder vorsätzlich, erfolgt. Rz. 332 Fahrlässig handelt ein Verwalter, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßstab ist dabei diejenige Sorgfalt, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter bei der zu erfüllenden Aufgabe aufge...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Zustimmungsberechtigte

Rz. 12 Als Zustimmungsberechtigte können Wohnungseigentümer (s. Rdn 13) oder beliebige Dritte (s. Rdn 28) wie insbesondere der Verwalter (s. Rdn 17) bestimmt sein. Im Zweifel ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[80] zuständig. Die Prüfung und eine etwaige Zustimmung oder Nichterteilung derselbigen stellt eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Rechtsnatur und Wirkungen der Entlastung

Rz. 392 Die dogmatische Einordnung der Entlastung ist umstritten. Im Gesellschaftsrecht gibt es hierzu zwar ausdrückliche Normierungen (vgl. die §§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG, 46 Nr. 5 GmbHG), aber auch insofern besteht Uneinigkeit über die Frage der Rechtsnatur und der Wirkungen der Entlastung.[313] Rz. 393 Bislang wurde u.a. angenommen, dass mit dem Entlastungsbeschluss ein negat...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Trennungstheorie und Einheitslehre

Rz. 12 Die sog. Vertragstheorie, wonach ein Verwaltervertrag die konstitutive Voraussetzung für die Organstellung sei, dürfte heute nicht mehr vertreten werden.[9] Rz. 13 Vertreten wird aber weiterhin – wie auch im Verbandsrecht allgemein – die sog. Einheitslehre. Diese geht davon aus, dass die Bestellung denklogisch mit dem Vertragsschluss erfolge und verbunden sei. Jeder Be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Antrag

Rz. 71 Beim Klageantrag, welcher auszulegen ist, ist das mit der Klage verfolgte Rechtschutzziel maßgeblich; nicht dessen Wortlaut.[46] Rz. 72 Insofern sieht die Rechtsprechung zwischen den unterschiedlich formulierten Anträgen der Anfechtungs- und denen der Nichtigkeitsklage lediglich einen Ausdruck der unterschiedlichen rechtstechnischen Charaktere der gerichtlichen Entsche...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage bilden eine Rechtsgemeinschaft. Der früher übliche, noch nicht gesetzlich definierte Begriff "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" beschreibt einerseits das Schuldrechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und andererseits den von den Wohnungseigentümern zu unterscheidenden, teilrechtsfähigen Verband. Bis zur Entscheid...mehr

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Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder

Leitsatz 1. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder erfüllt ‐‐unter den weiteren Voraussetzungen der Norm‐‐ den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). 2. Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist nicht entsprechend anwendbar. Normenkette § 1 Abs. 2a Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GrEStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO Sachverhalt Mit Treuhandvertrag vom 10.3....mehr

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ZErb 11/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Andres/Leithaus Insolvenzordnung (InsO) Kommentar 5. Auflage, 2025 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-79425-4, 139 EUR Der kompakte Kommentar zur Insolvenzo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Jederzeit

Rz. 4 Die Formulierung steht im Gegensatz zur "Parallelregelung" im Gesellschaftsrecht in § 723 Abs. 2 BGB: Während im Gesellschaftsrecht eine Kündigung nur dann zur Unzeit erfolgen darf, wenn wichtige Gründe vorliegen, gibt es bei der Erbengemeinschaft keine derartige Einschränkung. In der Rspr. vor dem Jahr 1956 finden sich einige Entscheidungen, die ein Auseinandersetzung...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Schondorf a.A. Dr. Thomas R. Gleumes Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Kempen Uwe Gottwald Rechts...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Entstehung von (neuen) Gesellschaftsanteilen durch den Erbfall

Rz. 275 Fällt ein Einzelunternehmen im Erbfall einer Erbengemeinschaft an, kann es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung[857] ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Eine Änderung der Rechtsform, insbesondere die (automatische) Entstehung einer GbR oder OHG ist hiermit nicht verbunden.[858] Auch das nachträgliche Ausscheiden einzelner...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 250 Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen.[770] Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen und umfasst zwangsläufig nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, sondern zuvor auch die Begleichung der Verbindlichkeiten des Nachlasses und Ausgleichung von Vorempfängen. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe grund...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Inhalt des Zeugnisses

Rz. 3 In § 354 Abs. 2 FamFG sind nunmehr die früher in § 2368 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelungen hinsichtlich möglicher Beschränkungen des Testamentsvollstreckers genannt. Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat die Person des Testamentsvollstreckers exakt zu bezeichnen (im Gegensatz zu den Angaben des Testamentsvollstreckers im Erbschein nach § 352b Abs. 2 FamFG), also insbeson...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften

Rz. 21 Die Nachfolge in einen Personengesellschaftsanteil vollzieht sich – in den Fällen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel – erbrechtlich im Wege der Singularsukzession.[100] Dies stellt das Gesetz – seit dem MoPeG[101] – in § 711 Abs. 2 BGB [102] ausdrücklich klar.[103] Die nachfolgeberechtigten Erben erwerben ihre Gesellschafterstellung sozusagen am Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Entlastung des Testamentsvollstreckers und Folgen

Rz. 60 In der Lit. wird häufig die Entlastung als die Möglichkeit für den Testamentsvollstrecker erachtet, sich zu "enthaften". Die einzelnen Voraussetzungen hierfür werden jedoch nicht dargestellt. Ebenso wird häufig nur die Frage aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Entlastung besteht. Die Entlastung des Testamentsvollstreckers spielt in der Praxis eine sehr große Rolle, zumal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist.[2] Im Einzelnen wird die Auslegung schwierig sein, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung nebst Nießbrauch o...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[27] Ein Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 105 Abs. 3 HGB (OHG) bzw. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 43 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 246 In der Zeit vor dem 1. Januar 2042 regelte § 727 Abs. 1 BGB a.F., dass die GbR – vorbehaltlich abweichender Regelungen des Gesellschaftsvertrages – mit dem Tod eines Gesellschafters als aufgelöst galt.[761] Nunmehr unterscheidet das Gesetz zwischen der rechtsfähigen GbR (§§ 706 ff. BGB) und der nicht rechtsfähigen GbR (§§ 740 ff. BGB) und sieht für die zuerst genannte...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Die einfache bzw. allgemeine Nachfolgeklausel

Rz. 61 Anstelle der Fortsetzung mit den verbleibenden Gesellschaftern kann der Gesellschaftsvertrag auch die "Vererblichkeit" der Anteile an der Gesellschaft vorsehen.[216] Dies kann durch sog. Nachfolgeklausel oder aber durch Eintrittsklausel geschehen.[217] Bei der Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil grundsätzlich auf die Erben über und die Gesellschaft wird mit ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Aufklärungspflicht

Rz. 21 Die Aufklärungspflicht des Testamentsvollstreckers besteht je nach Ausgestaltung des Einzelfalls aus einer Benachrichtigungspflicht, einer Anhörungspflicht sowie einer Warnpflicht.[43] Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker immer unverzüglich und unaufgefordert zu erfüllen. Sie kann sich auch auf Beziehungen zu Dritten erstrecken. Dies gilt insbes...mehr