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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Grundsätzliches

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 3

Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist.[2] Im Einzelnen wird die Auslegung schwierig sein, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung nebst Nießbrauch oder aber Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Es ist darauf abzustellen, in wessen Interesse der Erblasser die Nachlassverwaltung eingeräumt hat. Wird bspw. dem überlebenden Ehegatten als Miterben neben den Abkömmlingen nicht nur der Nießbrauch, sondern auch die Verwaltung über den Nachlass eingeräumt, so ist eine Testamentsvollstreckung nach § 2209 BGB anzunehmen.[3] Ebenso ist bei Aufeinandertreffen einer Alleinerbeneinsetzung und Testamentsvollstreckung von einer Dauervollstreckung auszugehen. Nicht immer soll aber dem Testamentsvollstrecker ein selbstständiges Verwaltungsrecht zugestanden werden. Auch hier kommt es auf die Auslegung und den Einzelfall an, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat.

 

Rz. 4

Besteht eine Erbengemeinschaft und ist Dauervollstreckung für alle Erben oder einzelne Nachlassgegenstände angeordnet, ist im Zweifel davon auszugehen, dass keine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen soll, solange die Testamentsvollstreckung besteht.[4] Der Testamentsvollstrecker kann jedoch mit den Erben vereinbaren, die Auseinandersetzung durchzuführen (vgl. hierzu § 2204 Rdn 25 ff.). Die Pflichten des Testamentsvollstreckers bei § 2209 BGB unterscheiden sich hinsichtlich der §§ 2215–2218 BGB nicht wesentlich. Der Erbe kann wegen § 2218 Abs. 2 BGB eine jährliche Rechnungslegung verlangen.

 

Rz. 5

Nach S. 2 ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dauertestamentsvollstrecker in der Eingehun...

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