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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 1

Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Mindestbeteiligung an seinem Vermögen, dadurch auszuhebeln, dass er sich noch zu Lebzeiten vermögenslos stellt. Daher sieht das Gesetz in §§ 2325 ff. BGB Regelungen vor, durch die lebzeitige unentgeltliche Verfügungen des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden können.

 

Rz. 2

Der Berechtigte kann eine Ergänzung des realen Nachlasses verlangen, soweit dieser durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers geschmälert wurde. Eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers ist nicht erforderlich. Da es sich beim Pflichtteilsergänzungsanspruch um einen eigenständigen, neben dem ordentlichen Pflichtteil stehenden Anspruch handelt, ist das Bestehen eines Anspruchs nach § 2303 BGB nicht Bedingung für die Geltendmachung des Ergänzungsanspruchs. So hat auch der zum Erben oder Vermächtnisnehmer berufene Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, im Hinblick auf lebzeitige Schenkungen einen Ausgleich zu verlangen und auf diese Weise auch bei Annahme des Hinterlassenen wertmäßig seinen Gesamtpflichtteil (Summe aus ordentlichem Pflichtteil und Ergänzungspflichtteil) zu realisieren. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen ordentlichen Pflichtteilsanspruch durch eine nicht von § 2306 BGB bzw. von § 1371 Abs. 3 BGB gedeckte Ausschlagung verloren haben sollte, kann ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen.[2] Ein über den Gesamtpflichtteil hinausgehender Anspruch ist nach § 2326 BGB ausgeschlossen.[3]

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