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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / II. Tod, Liquidation, Umwandlung und Insolvenz

Dr. Nicole Reh
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Rz. 208

Ist der Verwalter eine natürliche Person und stirbt dieser, endet seine Organstellung mit seinem Tod; das Amt ist Fall personengebunden, eine Rechtsnachfolge durch den Erben kommt nicht in Betracht (§§ 168 S. 1, 673 BGB analog).[168]

 

Rz. 209

Veräußert ein Einzelkaufmann sein Einzelhandelsgeschäft mit Firma, wird der Erwerber nicht zum Verwalter.[169] Denn der Verwalter kann seine ihm übertragenen Befugnisse nicht rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen oder diesen ohne Weiteres zur Ausübung überlassen.[170] Vielmehr bleibt der bisherige Verwalter auch nach Veräußerung seines Unternehmens nebst Firma in seiner Person der Verwalter der GdWE, da die Firma eines Einzelkaufmannes nur der Name ist, unter dem er (persönlich) im Rechtsverkehr Erklärungen abgibt und seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB).

 

Rz. 210

Bei der Beendigung von Kapital- oder Personengesellschaften bzw. deren Liquidation endet das Verwalteramt.

 

Rz. 211

Maßgeblich ist insoweit immer die Beendigung der Rechtsfähigkeit oder der Verlust der Identität des bisherigen Verwalters.

 

Rz. 212

Ein Wechsel der Gesellschafter ist deshalb in der Regel unerheblich;[171] dies gilt auch dann, wenn bei einer KG der Komplementär bzw. die Komplementärin ausgetauscht und hierbei eine natürliche Person durch eine juristische ersetzt wird (d.h., wenn aus der KG eine GmbH & Co.KG wird). Es besteht insofern weiterhin Personenidentität.

 

Rz. 213

Wird eine GbR zu einer OHG oder KG ist dies vor dem Hintergrund des gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes der Personenidentität bei Personengesellschaften unschädlich. Auch der Wechsel einer oHG oder KG in eine GbR, stellt den Fortbestand des Rechtsträgers dar, d.h. es liegt weiter Personenidentität vor; eben nur ohne handelsrechtlichen Status.[172]

 

Rz. 214

Zum Bestehen einer Personenha...

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