Das deutsche Gesellschaftsrecht weist eine Zweiteilung auf. Danach werden Gesellschaften in die beiden Grundkategorien "Personengesellschaften" und "Kapitalgesellschaften" unterschieden. Dieser Dualismus setzt sich auf Ebene der Gesellschafter entsprechend fort.

1.1.1 Personengesellschafter

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat seinen im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beitrag zu leisten. Insbesondere bei der Grundform der Personengesellschaft – der GbR – ist dieser vereinbarte Beitrag häufig in Form von zu leistenden Diensten zu erbringen (§ 709 Abs. 1 BGB). Dies ist Ausfluss der an der Person des Gesellschafters orientierten Struktur dieser Gesellschaften. Die personelle Prägung zeichnet sich meist durch die persönliche Mitarbeit aus, durch welche der Zweck, das Ziel der Personengesellschaft erreicht werden soll. Der Beitrag eines Gesellschafters kann aber auch als Einzahlung von Kapital erfolgen. Zudem ist die Überlassung von Wirtschaftsgütern oder Rechten durch den Gesellschafter öfter anzutreffen.

1.1.2 Kapitalgesellschafter

Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich nicht personell, sondern durch das von den Gesellschaftern als Einlage zu erbringende Kapital geprägt. Folglich tritt der Gesellschafter primär als Kapitalgeber auf. Folge dieser Kapitalorientierung ist, dass der Person des Gesellschafters eine deutlich nebensächlichere Stellung zukommt. Dies zeigt sich insbesondere bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft, bei der sich die Zusammensetzung der Gesellschafter – den Aktionären – mehrfach am Tag ändert.

Wird neben der Kapitaleinlage z. B. noch eine Arbeitsleistung erbracht, erfolgt dies i. d. R. in Form eines schuldrechtlichen Vertrags, durch welchen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Arbeitsleistung ist damit eine Austauschleistung und somit gerade keine Gesellschafterleistung im engeren Sinne.

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