Im Rechtsalltag sind durchaus Konstellationen anzutreffen, bei denen auf den ersten Blick von einer Gesellschaft und damit einer Gesellschafterstellung ausgegangen werden könnte. Erst eine nähere Betrachtung zeigt auf, dass dies nicht der Fall ist. Die Differenzierung ist nicht immer einfach und muss anhand einer Gesamtschau unter Einbeziehung des Vertragsinhalts und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragspartner erfolgen. Hierbei gelten die folgenden Abgrenzungskriterien.

1.2.1 Gesellschafter

Zum Wesen einer Gesellschaft gehört, dass ein Zusammenschluss der Gesellschafter nicht auf den Austausch von Leistungen abzielt, sondern mit den Leistungen – den Beiträgen – ein gemeinsamer Zweck bzw. ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll. Die Beteiligung des Gesellschafters dient damit der Förderung der Gesellschaft und stellt insbesondere nicht nur eine schuldrechtliche Beziehung der Gesellschafter untereinander dar.

1.2.2 Kein Gesellschafter

Besonders bei den folgenden Rechtsverhältnissen ist eine Gesellschaft und damit auch die Rechtsstellung eines Gesellschafters nicht gegeben:

  • Gemeinschaft: Zwar liegt hierbei ebenfalls eine gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand vor. Es mangelt jedoch an der darüber hinaus vereinbarten Förderung eines gemeinsamen Zwecks. In der Praxis anzutreffen ist dies z. B. bei Laborgemeinschaften von Ärzten oder einer Bürogemeinschaft von Freiberuflern.
  • Partiarisches Rechtsverhältnis: Dieses ist gekennzeichnet durch unterschiedliche bzw. gegenläufige eigene Interessen der Vertragspartner. Häufigster Fall ist ein partiarisches Darlehen, bei welchem der Darlehensgeber zwar eine ergebnisabhängige Verzinsung erhält und damit wie ein Gesellschafter vom Erfolg oder Misserfolg abhängig ist. Allerdings läuft das Interesse des Darlehensgebers auf eine möglichst hohe, das Interesse des Darlehensnehmers dagegen auf eine möglichst geringe Verzinsung hinaus.

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