Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, führt das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der OHG. Die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

Das Gesetz sieht u. a. folgende Tatbestände vor, die ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG bewirken (§ 130 HGB):

  • Eine Kündigung durch den Gesellschafter,
  • der Tod eines Gesellschafters sowie
  • die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters.

Scheidet ein Gesellschafter nicht durch Tod aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen jeweils den verbleibenden Gesellschaftern ohne besonderen Übertragungsakt zu . Der Ausscheidende erhält dafür regelmäßig eine Abfindung (§ 135 HGB).

Neben oder zusätzlich zu den gesetzlichen Grundregeln können im Gesellschaftsvertrag abweichende Bestimmungen für ein Ausscheiden eines Gesellschafters getroffen werden. Zu empfehlen ist dies vor allem für den Todesfall (§ 131 HGB).

  • Vereinbart werden kann eine sog. Nachfolgeklausel. Damit werden die Erben automatisch zu Gesellschaftern. Der OHG-Anteil geht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den bzw. die Erben über.
  • Alternativ kann auch eine sog. Eintrittsklausel fixiert werden. Dadurch erhalten die Erben nur ein Recht zum Eintritt in die Gesellschaft. Zunächst wächst der OHG-Anteil des Verstorbenen jedoch den anderen Gesellschaftern zu; erst bei Ausübung des Eintrittsrechts kommt es zum Eintritt des oder der Erben.

Neben gesellschaftsrechtlichen Überlegungen haben derartige Vereinbarungen oft auch einen steuerrechtlichen Hintergrund. Die Darstellung im Einzelnen ist hier nicht möglich. Angesichts der ggf. gravierenden Folgen sollte eine qualifizierte Beratung in Anspruch genommen werden.

 
Achtung

Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Die Regel, dass die OHG trotz Ausscheiden eines Gesellschafters fortbesteht, hat eine Ausnahme: Bestand die OHG zuletzt nur noch aus 2 Gesellschaftern (sog. 2-gliedrige OHG), kommt es mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters zwingend zur Auflösung der OHG, da mit nur noch einem Gesellschafter keine Gesellschaft mehr vorliegt.

Auch solch ein Fall sollte bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. In der Praxis bietet sich dafür die Betriebsfortführung als Einzelunternehmen an, sodass dem verbleibenden Gesellschafter das Recht zur Übernahme des Betriebs eingeräumt werden könnte.

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