Wie bereits bei Tz. 3.4 kurz angesprochen, kann sich eine heute als optimal ausgewählte Gesellschaftsform nach einiger Zeit als nur noch bedingt geeignet herausstellen. Ein Betrieb und die sich daraus ergebenden Anforderungen an eine Rechtsform unterliegen einem ständigen Wandel. Der Tätigkeitsumfang vergrößert sich, neue Geschäftsfelder kommen hinzu, die Haftungsfrage wird ein Thema oder es sollen neue Gesellschafter aufgenommen werden – all dies kann dazu führen, dass eine andere Rechtsform besser geeignet ist.

Da ist es vorteilhaft, dass das Gesellschaftsrecht und auch das Steuerrecht einer Umstrukturierung bzw. einem Formwechsel keine großen Hürden in den Weg legen. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bzw. das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) regelt die Möglichkeiten, nach denen ein Wechsel zwischen einzelnen Rechtsformen möglich ist. In aller Regel kann dies ohne eine zusätzliche steuerliche Belastung unter Fortführung der Buchwerte umgesetzt werden.

Lediglich der Weg aus der Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen stellt sich steuerlich nicht vorteilhaft dar. Hierbei kommt es grundsätzlich zur Aufdeckung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.

Die Details zu den Umwandlungen können an dieser Stelle nicht dargestellt werden. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch eine qualifizierte Beratung zu empfehlen.

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