Auch die Rechte der Gesellschafter sind je nach Rechtsform der Gesellschaft unterschiedlich, sowohl im Umfang als auch in der Ausgestaltung im Einzelnen. Deshalb wird insoweit ergänzend zu den nachfolgenden Grundsätzen auf die Ausführungen zur jeweiligen Rechtsform verwiesen.

1.4.1 Ergebnisbeteiligung

Ein primäres Recht des Gesellschafters ist der Anspruch auf einen Gewinnanteil. In der Praxis wird die Verteilung des Gewinns im Allgemeinen am Schluss jedes Geschäftsjahrs erfolgen (§ 718 BGB). Hierbei gilt der Grundsatz, dass jeder Gesellschafter einen Anteil am Gewinn und Verlust entsprechend dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis erhält (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB). Oftmals wird davon abweichend im Gesellschaftsvertrag eine Ergebnisbeteiligung nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge der Gesellschafter geregelt sein. Sollte – was nicht zu empfehlen ist – im Gesellschaftsvertrag keine Regelung dazu enthalten sein und auch keine vereinbarten Beiträge, wäre der Gewinn bzw. Verlust gleichmäßig (nach Köpfen) zu verteilen (§ 709 Abs. 3 Satz 3 BGB). Diese Grundsätze gelten auch für andere Rechtsformen, wie z. B. die OHG (§ 120 Abs. 1 Satz 2 HGB) oder die KG (§ 161 Abs. 2 HGB).

1.4.2 Kontrolle

Eng mit dem Gewinnanspruch verbunden ist das Kontrollrecht des Gesellschafters. Dies ist insbesondere für diejenigen der Gesellschafter von großer Bedeutung, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Es eröffnet ihnen den Zugang zu den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft, woraus sie sich eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen können (§ 717 BGB, § 166 HGB).

1.4.3 Geschäftsführung und Vertretung

Nur bei einer GbR oder einer OHG hat grundsätzlich jeder Gesellschafter den Anspruch auf Führung der Geschäfte. Doch bereits bei diesen kann alternativ eine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (§ 715 BGB). Bei den übrigen Rechtsformen wird die Person des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafter bestimmt, teilweise ist dies gesetzlich normiert, z. B. für die KG in § 164 HGB. Gleiches gilt für den Anspruch auf Vertretung der Gesellschaft (nach außen), welche meist mit der Geschäftsführung einhergeht (§ 720 BGB).

1.4.4 Abfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, steht ihm i. d. R. ein Anspruch auf eine Abfindung zu. Dieser Anspruch umfasst dem Grunde nach seine Einlage, seinen Anteil an den Rücklagen, einschließlich des Anteils am noch verbleibenden Überschuss (§ 728 i. V. m. §§ 735, 736d Abs. 2 bis 6 BGB). Diese Grundregel ist letztlich nur bei den Personengesellschaften von Relevanz, da sich bei den Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsanteil und damit dessen Wert verselbstständigt hat.

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