Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer OHG sein. Ferner kann auch eine andere OHG oder KG als Gesellschafter fungieren, ja selbst einer GbR soll dies möglich sein.[1] Verwehrt bleibt die Gesellschafterstellung einem nicht rechtsfähigen Verein sowie einer Erbengemeinschaft.

[1] BGH, Urteil v. 16.7.2001, NJW 2001 S. 3122.

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