Die Gesellschafterversammlung ist das Gremium, das über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle beschließt (§ 109 Abs. 1 HGB). Jeder OHG-Gesellschafter hat dabei ein an seinem Beteiligungsverhältnis orientiertes Stimmrecht (§ 709 BGB) und es ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter erforderlich (§ 109 Abs. 3 HGB).

Auch hierzu kann es sinnvoll sein, das Stimmrecht abweichend zu regeln und z. B. die Anzahl der Stimmen an der Höhe der Kapitaleinlagen zu orientieren.Ferner können im Gesellschaftsvertrag auch qualifizierte Mehrheiten, z. B. 5/8-Mehrheit, für einen Teil der Beschlüsse festgelegt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge