Die Haftung der OHG-Gesellschafter ist sehr "umfassend". Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner persönlich (§ 126 HGB bzw. § 128 HGB a. F.). Die Haftung ist damit unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Von der Haftung kann das gesamte Geschäfts- und Privatvermögen betroffen sein. Zudem kann ein Gläubiger auf jeden Gesellschafter zugreifen und muss nicht die übrigen Gesellschafter anteilig einbeziehen.

Tritt ein Gesellschafter neu in eine OHG ein, haftet er auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten (§ 127 HGB bzw. § 130 HGB a. F.). Scheidet ein Gesellschafter aus einer OHG aus, bleibt er noch 5 Jahre nach seinem Ausscheiden in der Haftung, soweit die Verbindlichkeiten vor seinem Ausscheiden begründet wurden – die sog. Nachhaftung (§ 137 HGB). Zudem beginnt der 5-Jahreszeitraum erst an dem Tag, an dem das Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wurde.

Die Haftung kann gegenüber Dritten bzw. den Gläubigern nicht beschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam (§ 126 Satz 2 HGB). Lediglich im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern kann eine Haftungsbeschränkung oder Freistellung vereinbart werden.

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