Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich zunächst aus dem HGB, können aber abweichend oder zusätzlich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.
3.1 Wer kann Gesellschafter sein?
Jede natürliche oder juristische Person kann Gesellschafter einer OHG sein. Ferner kann auch eine andere OHG oder KG als Gesellschafter fungieren, ja selbst einer GbR soll dies möglich sein. Verwehrt bleibt die Gesellschafterstellung einem nicht rechtsfähigen Verein sowie einer Erbengemeinschaft.
3.2 Welche Rechte bestehen?
3.2.1 Gewinnanteil
Bis 2023 galt die gesetzliche Grundregel, wonach bei der Gewinnverteilung jeder Gesellschafter zunächst 4 % seines Kapitalanteils erhielt und der Restgewinn nach Köpfen verteilt wurde (§ 121 HGB a. F.). Ab 2024 hat sich dies ebenfalls geändert: Jetzt wird aus dem GbR-Recht übernommen, dass das Ergebnis der OHG nach dem vereinbarten Beteiligungsverhältnis, im Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge oder hilfsweise nach gleichen Anteilen verteilt wird. Dies mag im Einzelfall genügen, doch häufig wird eine detaillierte Zuweisung der Erträge gewünscht. Dabei sollen z. B. Umstände wie Erfahrung, Zugehörigkeit und Tätigkeitsumfang einfließen.
Es empfiehlt sich deshalb, die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag abweichend zu regeln. Dabei können dann auch ggf. verschieden hohe Kapitaleinlagen bzw. unterschiedliche Leistungsbeiträge der Gesellschafter berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang sollte dann auch das Entnahmerecht der Gesellschafter individuell normiert werden. Denn gesetzlich ist hierzu sonst nur die Entnahme seines ermittelten Gewinnanteils (§ 122 HGB). Wurde ein Verlust erzielt, wäre damit keinerlei Entnahme zulässig.