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Gesellschafter / 1.3 Pflichten der Gesellschafter

Jürgen K. Wittlinger
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Die Grundpflicht ist an der Erreichung des gemeinsamen Zwecks bzw. Ziels der Gesellschaft orientiert. Neben den daraus abgeleiteten Pflichten ergeben sich weitere Pflichten des Gesellschafters, die – je nach Rechtsform der Gesellschaft – unterschiedlich bestehen bzw. aufgebaut sein können. Insoweit muss auf die einzelne Rechtsform verwiesen werden.

1.3.1 Mitwirkung und Treue

Um den Gesellschaftszweck zu erreichen, bedarf es der Mitwirkung der Gesellschafter. Deshalb haben die Gesellschafter die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und andererseits alles zu unterlassen, was diese schädigen könnte. Daraus wird eine Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft abgeleitet, die es verbietet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Dritte weiterzugeben. Zudem werden auch die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern von dem Gedanken der Gesellschaftstreue geleitet.

1.3.2 Leistung des Beitrags

Die Gesellschafter haben die vereinbarten Beiträge zu leisten (§§ 705 Abs. 1, 709 BGB). Diese Beiträge können aus einer einmaligen oder wiederholten Leistung von Geld oder Sachwerten bestehen. Doch auch Dienstleistungen können als Beiträge in Betracht kommen (§ 709 Abs. 1 BGB), ebenso wie Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde, müssen die Gesellschafter gleiche Beiträge leisten.

 
Wichtig

Beitragsleistung bei Kapitalgesellschaften

Diese Grundsätze für die GbR sind dem Grunde nach auch bei den anderen Personengesellschaften anzuwenden. Bei den Kapitalgesellschaften besteht die Beitragsleistung hingegen in der Pflicht, die satzungsgemäßen Einlagen zu erbringen. Meist erfolgt dies durch eine Bareinlage, es kann aber auch eine Sacheinlage zugelassen sein.

1.3.3 Haftung

Neben dem zu erbringenden Beitrag durch den Gesellschafter ist dessen persönliche Haftung ein sehr ...

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