Damit eine Gesellschaft handeln kann, benötigt sie "Organe"; dies sind der bzw. die Geschäftsführer einer OHG sowie die Gesellschafterversammlung.

2.3.1 Geschäftsführung

Die Funktion eines Geschäftsführers einer OHG können bzw. müssen grundsätzlich alle Gesellschafter wahrnehmen (§ 715 Abs. 1 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Damit ist es aber auch möglich, dass nur ein Gesellschafter für die OHG wirksam handeln kann – die sog. Einzelgeschäftsführung. Es ist nicht erforderlich, dass alle Geschäftsführer gemeinsam handeln. Den Handlungen eines Geschäftsführers können die anderen Geschäftsführer aber widersprechen (§ 715 Abs. 4 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Ist dies der Fall, muss die Handlung unterbleiben.

Unabhängig davon kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung abweichend geregelt werden. So ist es möglich, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter berechtigt werden (§ 715 Abs. 5 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB). Ebenso kann vereinbart werden, dass die befugten Geschäftsführer nur alle zusammen handeln dürfen – die Gesamtgeschäftsführung (§ 705 Abs. 3 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB).

2.3.2 Vertretung

Ähnlich ist die rechtliche Situation bei der Vertretung einer OHG nach außen. Auch hier ist die Vertretung grundsätzlich durch jeden Gesellschafter normiert (§ 124 Abs. 1 HGB). Doch auch hierzu können im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden (§ 124 Abs. 2 und 3 HGB). Darin können ein oder mehrere Gesellschafter von der Vertretung der OHG ausgeschlossen werden. Ebenso ist es möglich, eine Gesamtvertretung zu vereinbaren.

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