Die Stellung des Gesellschafters endet mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, aber auch mit der Auflösung der Gesellschaft insgesamt (§§ 729 – 739 BGB). Das Ausscheiden kann im Allgemeinen durch Kündigung, durch die Insolvenz des Gesellschafters, durch dessen Tod oder evtl. auch durch eine Veräußerung des Anteils an der Gesellschaft erfolgen.
Die Möglichkeiten, wann die Gesellschafterstellung endet, insbesondere aber die Ausgestaltung im Einzelnen, sind je nach Rechtsform unterschiedlich geregelt. Deshalb erfolgt hierzu der Verweis auf die jeweilige Gesellschaftsform bzw. die dazu im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
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