Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.6 Praktische Umsetzung der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung

Rz. 390 Bei der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafterversammlung sollte streng zwischen dem Beschluss über die Bestellung (oder die Wiederbestellung) des Geschäftsführers und dem Beschluss über den Abschluss des Anstellungsvertrags zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer getrennt werden. Der Tagesordnungspunkt (TOP) sowie der entsp...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 6 Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

Rz. 1006 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können wie beim Aufsichtsrat gegen formelles Recht (sog. Verfahrensmängel)[1] oder gegen materielles Recht (sog. Inhaltsmängel)[2] verstoßen. Rz. 1007 Verfahrensmängel kommen zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht: Die Einberufungsfrist wurde nicht eingehalten. In der Einladung fehlt ein Tagesordnungspunkt, über den in der...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.7 Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie deren Entlastung

Rz. 866 Bestellung von Geschäftsführern Das GmbHG-Gesetz sieht zwar verschiedene Möglichkeiten für die Erlangung des Geschäftsführeramts vor, das heißt durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des Gesetzes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). In Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Geschäftsführerbeste...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2 10 %-Minderheit

Rz. 943 Der Gesetzgeber hat einer Minderheit von Gesellschaftern in § 50 GmbHG unter den dort genannten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, die Einberufung einer (außerordentlichen) Gesellschafterversammlung sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Tagesordnung einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Gesellschafterversammlung zu verlangen und ggf. im Wege der Selbsthilf...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.8 Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung

Rz. 880 Nach § 46 Nr. 6 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 6 GmbHG) zuständig. Diese Vorschrift verdeutlicht die besondere Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Verhältnis der Organe der GmbH.[1] Als "Maßregeln" zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer kommen vor allem in Betracht[2...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2.3 Einberufung oder Ankündigung im Wege der Selbsthilfe

Rz. 954 Falls die Einberufungsberechtigten, das sind insbesondere die Geschäftsführer, dem Verlangen der 10 %-Minderheit nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 GmbHG nicht entsprechen oder wenn Personen, an die solche Verlangen zu richten wären, in der GmbH nicht vorhanden sind, kann die Minderheit unter Mitteilung des Sachverhältnisses im Wege der Selbsthilfe die Einberufung der Gese...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.2 Bestellung durch die Gesellschafterversammlung

Rz. 375 Geschäftsführer können, wie in der Praxis häufig praktiziert, auch durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 GmbHG). Die Bestellung – und Abberufung – von Geschäftsführern gehört zum Aufgabenkreis der Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag hierzu keine besondere Regelung vorsieht (§ 46 Nr. 5,§ 45 Abs. 2 GmbHG). Für den Bes...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.10 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter und die Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer

Rz. 885 Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter Zum Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung gehört auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen (§ 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass es dem obersten Gesellschaf...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.4.1 Form der Einberufung

Rz. 964 Im Rahmen einer form- und fristgerechten Einladung zur Gesellschafterversammlung ist zunächst zu beachten, dass alle Gesellschafter einzuladen sind, unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht.[1] Maßgebend ist die Eintragung in die Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Rz. 965 Die Einladung hat an Anschrift zu erfolgen, die der einzelne Gesells...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.2 Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht

Rz. 980 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Stimmrecht ausgeschlossen ist.[1] Das Teilnahmerecht ist – im Gegensatz zum Stimmrecht – grundsätzlich unentziehbar.[2] Mehrere Mitberechtigte an Geschäftsanteilen haben ein Teilnahmerecht, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelun...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.2 Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren

Rz. 912 Anstelle der Gesellschafterversammlung ist auch eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren möglich. Dafür kommen nach § 48 Abs. 2 GmbHG folgende Alternativen in Betracht: einstimmige Beschlussfassung aller Gesellschafter (in Textform) oder schriftliche Abstimmung mit Einverständnis zu diesem Verfahren. Rz. 913 Die Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen ...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.2 Offenlegung und Billigung eines IAS/IFRS-Abschlusses

Rz. 849 In Fällen, in denen die GmbH eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft ist[1], gehört zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung auch die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (sog. IAS/IFRS-Abschluss) gemäß § 325 Abs. 2a HGB (§ 46 Nr. 1a GmbHG). Nur für mittelgroße und große Kapitalgesellsch...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.5 Protokollierung

Rz. 1004 Das GmbHG-Gesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu protokollieren. Ausnahmen bestehen nur in folgenden Fällen: Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Protokollierung in Form der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GmbHG), Ad-hoc-Beschlüsse bei der Ein-Personen-GmbH (§ 48 Abs. 3 GmbHG), Besch...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.5 Rückzahlung von Nachschüssen

Rz. 858 Das Gesetz sieht zunächst vor, dass im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden kann, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung von Nachschüssen gemäß § 30 Abs. 2 GmbHG vorliegen, ist e...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.4.2 Frist der Einberufung

Rz. 973 Die Einberufung ("Berufung") der Gesellschafterversammlung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Einschreibebrief bei ordnungsmäßiger Zustellung dem letzten Gesellschafter unter normalen Umständen zugegangen wäre. Im Normalfall ist bei Postsendungen innerhalb Deutschlands mit e...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.3 Versammlungsleitung

Rz. 989 Im GmbH-Gesetz findet sich keine Regelung zur Leitung der Gesellschafterversammlung.[1] Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch festgelegt werden, wem diese Aufgabe obliegt und welche Aufgaben damit verbunden sind. Eine solche Regelung ist zu empfehlen, ggf. auch um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu haben, ob der Versammlungsleiter nach einer Abstimmung nicht nu...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.4 Einforderung der Einlagen

Rz. 853 Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Einforderung der Einlagen (§ 46 Nr. 2 GmbHG) ist abzugrenzen von der Pflicht der Gesellschafter, auf jeden übernommenen Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten (Einlagepflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Rz. 854 Der (interne) Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einforderung der Einlagen ist Vora...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.1 Geschäftsführer

Rz. 939 Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer einberufen wird (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Die Grundsatzzuständigkeit[1] der Einberufung durch die Geschäftsführer betrifft nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht davon abweicht. Das Einberufungsre...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.3.2 Beschlussfassungen aufgrund von Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 930 Das GmbH-Recht lässt zu, dass im Gesellschaftsvertrag Beschlussfassungen abweichend von den Anforderungen des § 48 Abs. 2 GmbHG ermöglicht werden, zum Beispiel das schriftliche Beschlussverfahren aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses.[1] Rz. 931 Alternative Verfahren in Form von telefonischen, audiovisuellen oder mündlichen Beschlussfassungen "auf Raten", das heißt zum ...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 1.2.1 Überblick

Rz. 827 § 45 Abs. 1 GmbHG sieht vor, dass die Rechte, die den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, sowie die Ausübung derselben sich nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Erst wenn besondere Bestimmungen dazu im Gesellschaftsvertrag fehle...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.3 Sonstige Einberufungsberechtigte

Rz. 957 Neben den Geschäftsführern und der 10 %-Minderheit gemäß § 50 GmbHG kommen für die Einberufung der Gesellschafterversammlung außerdem in Betracht: ein (fakultativer) Beirat als Organ der GmbH anstelle eines (fakultativen) Aufsichtsrats (umstritten)[1], aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag[2]: andere Gremien (zum Beispiel ein Beirat neben dem Au...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 1.2 Umfang und Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

Rz. 826 Das GmbH-Recht bietet Wohnungs- und Immobiliengesellschaften weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag. So besteht vor allem die Möglichkeit, den Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu erweitern sowie bestimmte Aufgaben von der Zustimmung anderer Organe der GmbH, anderer Gesellschafte...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.3 Billigung eines Konzernabschlusses

Rz. 851 Auch die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1b GmbHG). Diese Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 42a Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Danach ist in Fällen, in denen die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet ist, § 42a...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.9 Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb

Rz. 883 Die Gesellschafterversammlung hat gemäß § 46 Nr. 7 GmbHG über die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb zu beschließen (§ 46 Nr. 7 GmbHG). Diese Regelung betrifft die Entscheidung im Innenverhältnis der GmbH, das heißt, im Außenverhältnis ist die Bestellung der Prokura in Form der Anmeldung der Eintragung beim Hand...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.3 Weitere Formen der Beschlussfassung

3.3.1 Formlose Zusammenkunft aller Gesellschafter Rz. 928 § 51 Abs. 3 GmbHG lässt zu, dass Beschlüsse ohne eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung gefasst werden können, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind (Universalversammlung, Vollversammlung). Ein solches Verfahren besteht im Gesellschaftsrecht auch bei Versammlungen von Gremien anderer Rechtsforme...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2.1 Einberufungsverlangen

Rz. 945 Konkret sieht das GmbH-Gesetz vor, dass die Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen[1], berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Rz. 946 Das Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG kann formlos[2] an die Geschäftsführer –...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung

Rz. 839 Eine wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 Alt. 1 GmbHG) und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG). Rz. 840 Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 242 Abs. 3 HGB) und dem Anhang, um den die Kapitalgesells...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 1.2.2 Konkrete Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 831 Konkrete Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag ergeben sich insbesondere aus Vorschriften im GmbH-Gesetz, ungeschriebenen Prinzipien des GmbH-Rechts, der Ausgewogenheit der Verfassung der GmbH als Ganzes sowie Generalklauseln im Gesellschaftsvertrag.[1] Rz. 832 Als Vorschriften des GmbH-Rechts, die die gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkei...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.3.1 Formlose Zusammenkunft aller Gesellschafter

Rz. 928 § 51 Abs. 3 GmbHG lässt zu, dass Beschlüsse ohne eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung gefasst werden können, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind (Universalversammlung, Vollversammlung). Ein solches Verfahren besteht im Gesellschaftsrecht auch bei Versammlungen von Gremien anderer Rechtsformen, zum Beispiel für die Hauptversammlung der AG (...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 4 Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Zu den Aufgaben als Geschäftsführer gehört nach § 49 Abs. 1 GmbHG auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Diese kann durch jeden Geschäftsführer entweder aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen oder auf Wunsch der Gesellschafter erforderlich werden. So können Gesellschafter ab einer Minderheitsbeteiligung von mindestens 10 % nach § 50 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsfü...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.4 Beschlussfassung

Rz. 996 Die zentrale Vorschrift im GmbH-Gesetz zur Beschlussfassung (Abstimmung) ist § 47 GmbHG. Darin finden sich Regelungen über[1]: die Mehrheitsberechnung (Absatz 1), die Stimmkraft (Absatz 2), die Vollmacht (Absatz 3) sowie den Stimmrechtsauschluss wegen Interessenkollision (Absatz 4). Rz. 997 Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden ...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.2.3 Befristete Sonderregelungen aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Rz. 924 Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht"[1] ist am 28.3.2020 in Kraft getreten. Teil dieses umfassenden Schutzpakets ist unter anderem der Artikel 2, und zwar in Form des "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.6 Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen

Rz. 860 Zu den gesetzlichen Aufgaben der Gesellschafterversammlung gehört auch die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Rz. 861 Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist möglich durch Beschluss der Gesellschafter oder Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils.[1] Für die Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils ist die Zustimmung der...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.2.2 Schriftliche Abstimmung mit Einverständnis zu diesem Verfahren

Rz. 918 Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es ebenfalls nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG). Im Gegensatz zum Fall der einstimmigen Beschlussfassung aller Gesellschafter in Textform (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG) sind im Rahmen dieser alternativen Möglichkeit des Verzichts auf ei...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.2.1 Einstimmige Beschlussfassung aller Gesellschafter (in Textform)

Rz. 914 Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG). Für die Entbehrlichkeit einer förmlichen Gesellschafterversammlung ist die Einverständniserklärung aller teilnahmeberechtigten Gesellschafter erforderlich; es ist in diesem Fall nicht von B...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.3.3 Ad-hoc-Beschlüsse bei der Ein-Personen-GmbH

Rz. 933 Das GmbH-Gesetz ermöglicht Einpersonengesellschaften im Sinne des § 48 Abs. 3 GmbHG Erleichterungen bei der Beschlussfassung, und zwar in Form der Möglichkeit (aber nicht der Verpflichtung), von förmlichen Gesellschafterversammlungen abzusehen und stattdessen jederzeit Ad-hoc-Beschlüsse zu fassen. Begründet wird dies damit, dass in solchen Fällen stets eine Vollversa...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.5 Außerordentliche Kündigung

Rz. 427 Sofern die Gesellschafterversammlung nach dem GmbH-Gesetz die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer hat (§ 46 Nr. 5 GmbHG), ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz). Rz. 428 Anstelle der gesetzlichen Reg...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / 3 Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis

Während die Vertretungsbefugnis das Außenverhältnis, also die Beziehungen der GmbH zu Geschäftspartnern, betrifft, regelt die Geschäftsführungsbefugnis das Innenverhältnis, also die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Geschäftsführer und anderen Organen der GmbH, etwa der Gesellschafterversammlung oder einem fakultativen Beirat. Die Kompetenzgrenze lässt sich vereinfachen...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 8 Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 587 Die Entlastung der Geschäftsführer bedeutet, dass deren Tätigkeit für den betreffenden Zeitraum gebilligt und gleichzeitig das Vertrauen für die künftige Arbeit ausgesprochen wird.[1] Geschäftsführer haben zwar einen Anspruch darauf, dass über eine Entlastung entschieden wird. Einen Anspruch auf Erteilung der Entlastung, der vor Gericht eingeklagt werden kann, lehnt ...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.6 Änderung des Gesellschaftsvertrags

Rz. 95 Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und muss notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Rz. 96 Ein Beschluss der Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrags ist – wie auch im Rahm...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.6 Praktische Umsetzung der Beschlussfassung über die Beendigung eines Anstellungsvertrags

Rz. 438 Es sollte streng zwischen dem Beschluss über den Abschluss des Anstellungsvertrags (bzw. dessen Änderung oder Ergänzung) sowie der Beendigung durch Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer und dem Beschluss über die Bestellung (oder Wiederbestellung) getrennt werden. Der Tagesordnungspunkt der Aufsichtsratssitzung/Ges...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.3 Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer

Rz. 598 § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung auch über die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, beschließt.[1] Die Regelung dient dem Zweck, dass die GmbH in Prozessen gegen (amtierende) Geschäftsführer handlungsfähig ist und unvoreingenommen ihre Interessen verfolgen kann. Der Anwendungsb...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.2.1 Einzelne Aufgaben der Geschäftsführung

Rz. 441 "Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und dieser Geschäftsordnung. Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden."[1] Zu den wesentlichen einzelnen Aufgaben der Geschäftsführer gehören folgende. Rz. 442 Ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb Die Geschäftsführer haben die notwen...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2 Formen der Bestellung

Rz. 370 Das GmbH-Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten für die Bestellung eines Geschäftsführers vor[1]: Regelung im Gesellschaftsvertrag, Bestellung durch die Gesellschafterversammlung, Bestellung durch ein anderes Organ, gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers, Bestellung durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich der Mitbestimmungsgesetze.[2] Rz. 371 Im Bereich der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.6 Mitverschulden der GmbH und Haftungsausschluss

Rz. 578 Eine Minderung der Ersatzpflicht der GmbH oder sogar ein völliger Ausschluss der Haftung der Geschäftsführer kann insbesondere[1] in folgenden Fällen in Betracht kommen: Verschulden der Gesellschafterversammlung sowie Verschulden des Aufsichtsrats. Rz. 579 Zu den Fallgruppen, die hier – abhängig von der Aufgabenzuweisung im Gesellschaftsvertrag und vom jeweiligen Einzel...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.3.3 Landesrechtliche Vorgaben für Gemeinden als Gesellschafter von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Rz. 35 In allen Bundesländern bestehen Vorgaben in Form von landesrechtlichen Vorschriften, nach denen sich Gemeinden an Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts, und damit auch an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, beteiligen dürfen (Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung). Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich insbesondere in den Gemeindeordnungen oder Kom...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 9.1 Ersatzansprüche gegen (amtierende) Geschäftsführer

Rz. 593 Nach dem GmbH-Gesetz (§ 46 Nr. 8 GmbHG) ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen[1], sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, die sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.[2] Rz. 594 Der BGH hat in e...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.2.2 Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 519 Der Gesellschaftsvertrag kann verbindliche Regelungen zur Zusammenarbeit von Geschäftsführern enthalten. Dafür kommen insbesondere die Einzelgeschäftsführungsbefugnis, das Mehrheitsprinzip sowie die Ressortverteilung in Betracht. Möglich sind in diesem Zusammenhang auch Differenzierungen, zum Beispiel die Einzelgeschäftsführungsbefugnis im Rahmen der laufenden Geschä...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 6 Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rz. 327 Die zwingende Vorschrift des § 33 GmbHG lässt unter engen Voraussetzungen den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH zu. Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen (§ 33 Abs. 1 GmbHG). Rz. 328 Eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlage vollständig gelei...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.3.2.2 Sonstige Regelungen

Rz. 33 Das GmbH-Recht eröffnet Wohnungs- und Immobiliengesellschaften weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag. So besteht vor allem die Möglichkeit, den Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu erweitern sowie bestimmte Aufgaben von der Zustimmung anderer Organe der GmbH, anderer Gesellschaft...mehr