Rz. 189

Die Geschäftsführer sind gem. § 3:29 Abs. 2 Ptk. einzelvertretungsbefugt, wobei im Gesellschaftsvertrag ein gemeinsames Vertretungsrecht festgelegt werden kann.

 

Rz. 190

Gesetzlich verboten sind dem Geschäftsführer die Bekleidung der Geschäftsführerstellung in einer anderen Gesellschaft mit identischem Haupttätigkeitsprofil, die Beteiligung an einer solchen und der Abschluss von Geschäften im eigenen Namen oder zu seinen Gunsten, die zum Haupttätigkeitsbereich der Gesellschaft gehören, § 3:115 Ptk. Hierbei handelt es sich allerdings um dispositives Recht, so dass diese Verbote abbedungen werden können. Insichgeschäfte, also der Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer als Vertragspartner, sind nach ungarischem Recht nicht verboten. Allerdings bedürfen solche Verträge gem. § 3:188 Abs. 2 Ptk. der Genehmigung der Gesellschafterversammlung bzw. Alleingesellschafterin. Bis zur Erteilung der Genehmigung liegt daher eine schwebende Unwirksamkeit der Verträge vor.

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