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Das belgische Gesellschaftsrecht schafft einen weiträumigen Spielraum mit Blick auf die Art der auszugebenden Gesellschaftsanteile: So können neben den traditionellen Anteilen auch andere Arten von Wertpapieren, wie Optionsscheine und (Wandel-)Anleihen, ausgegeben werden (Art. 5:18 GGV). Mit Ausnahme der börsennotierten GmbH und soweit satzungsgemäß zulässig, sind die von der GmbH ausgegebenen Anteile Namensaktien. Die übrigen von der GmbH ausgegebenen Wertpapiere lauten ebenfalls auf den Namen, können aber entmaterialisiert werden, soweit dies nach der Satzung zulässig ist. Das Stimmrecht innerhalb der GmbH kann nur für Anteile gewährt werden (Art. 5:41 GGV). Inhaber von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Bezugsrechten oder Zertifikaten können mit beratender Stimme an der Gesellschafterversammlung der GmbH teilnehmen (Art. 5:86 GGV). Hierbei handelt es sich um ein sich aus dem Gesetz ergebendes Recht, welches nicht durch die Satzung modifiziert werden kann.

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