Rz. 109

Eine S.L. kann "in keinem Fall eigene Geschäftsanteile oder Aktien oder Geschäftsanteile einer sie beherrschenden Gesellschaft übernehmen" (Art. 134 LSC). Die unter Verstoß gegen dieses Verbot durchgeführte Übernahme ist nichtig (Art. 135 LSC). Eine gesamtschuldnerische Haftung der Gründungsgesellschafter und ggf. der Geschäftsführer für die Auszahlung der übernommenen Anteile besteht, wenn die Übernahme von einer zwischengeschalteten Person (por persona interpuesta) vorgenommen wurde (Art. 137 LSC). Nur wer den Nachweis erbringt, "nicht schuldhaft gehandelt" zu haben, ist von der Haftung befreit.

 

Rz. 110

In Ausnahmefällen ist der sogenannte abgeleitete Erwerb eigener Anteile gem. Art. 140 LSC erlaubt:

wenn diese Teil einer Vermögensübernahme sind, unentgeltlich erworben wurden oder der Gesellschaft zur Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen die Inhaber der Anteile gerichtlich zugeteilt wurden;
wenn die eigenen Anteile in Ausführung eines Beschlusses der Hauptversammlung zur Kapitalherabsetzung erworben wurden;
wenn die eigenen Anteile gem. Art. 109.3 LSC erworben wurden, d.h. die Gesellschaft macht Gebrauch von ihrem Vorkaufsrecht für gepfändete Anteile bzw. für Anteile, die einem Gläubiger oder einem Dritten in einer Versteigerung zugeteilt werden;
bei einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten Erwerb von Anteilen eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters oder von Anteilen, die einer Übertragungsbeschränkung unterliegen, vorausgesetzt, dass die Übertragung zu Lasten von frei verfügbaren Gewinnen oder Rücklagen erfolgt. Das Gleiche gilt für den Erwerb mortis causa.
 

Rz. 111

Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Anteile sind binnen drei Jahren einzuziehen oder zu übertragen. Wenn der Erwerb nicht mit der Rückerstattung von Einlagen verbunden ist, hat die Gesellschaft eine Rücklage zum Nennwert der eingezogenen Anteile einzurichten, die bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Veröffentlichung der Kapitalherabsetzung im Handelsregisteranzeiger nicht angegriffen werden darf. Die Geschäftsanteile oder Aktien der beherrschenden Gesellschaft sind innerhalb einer Höchstfrist von einem Jahr ab dem Erwerb zu veräußern. Auch darf eine spanische GmbH ihre eigenen Anteile weder als Pfandrecht noch in einer anderen Form als Sicherheit annehmen. Sie darf auch keine Finanzierung für den Erwerb von eigenen Anteilen oder Anteilen oder Aktien einer anderen Konzerngesellschaft leisten. Verstöße gegen diese Verbote können durch Bußgeldverfahren des Wirtschafts- und Finanzministeriums (Ministerio de Economía y Hacienda) sanktioniert werden (Art. 157 LSC).

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