Rz. 179

Das Gesetz schreibt die Protokollierung von Gesellschafterbeschlüssen lediglich für die Ein-Personen-Gesellschaft vor (§ 48 Abs. 3 GmbHG). Die Satzung kann und sollte die Protokollierungspflicht vorsehen und den Mindestinhalt des Protokolls bestimmen.

 

Rz. 180

Nach § 48 Abs. 2 GmbHG kann die Stimmabgabe zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Voraussetzung ist, dass sich alle Gesellschafter mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben. Eine formlose Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung ist nur dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Insbesondere besteht die Möglichkeit der Beschlussfassung per Telefon, Fax oder E-Mail.

 

Rz. 181

Soll eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen werden, so bedarf der Beschluss zwingend der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Die Änderung des Gesellschaftsvertrags entfaltet erst dann rechtliche Wirkung, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge