Rz. 109

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die GmbH beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen (Art. 823 Abs. 1 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Zusammenwirken mit einem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Dadurch kann den in der GmbH meist ziemlich engen persönlichen Beziehungen Rechnung getragen werden. Die Anhebung der Klage setzt einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus, der einer qualifizierten Mehrheit bedarf (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 8 OR).

In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei gewisse vorsorgliche Maßnahmen anordnen, wie das Ruhen einzelner oder aller mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten der betroffenen Personen(Art. 824 OR).

 

Rz. 110

Weiter können in den Statuten besondere Ausschlussgründe vorgesehen werden (Art. 823 Abs. 2 OR). Dies setzt jedoch voraus, dass zum Schutz aller Beteiligten die Gründe präzise umschrieben werden. Liegt ein statutarischer Ausschlussgrund vor, entscheidet die Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit über den Ausschluss (Art. 808b Abs. 1 Ziff. 9 OR).

Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Wertes seiner Stammteile (Art. 825 Abs. 1 OR).

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