Rz. 26

Zu den dispositiven Vorschriften gehören u.a. die Regelungen über die Abberufung der Geschäftsführung. Gem. Art. 424 Abs. 4 ZTD kann der Gesellschaftsvertrag z.B. vorsehen, dass die Abberufung eines durch Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Andere dispositive Regelungen betreffen die Rechte der Gesellschafterversammlung, die gem. Art. 441 Abs. 2 ZTD grundsätzlich erweitert oder auch eingeschränkt werden können. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. Art. 445 Abs. 3 ZTD vom Gesetz abweichende Stimmrechte vorsehen mit der Maßgabe, dass jeder Gesellschafter zumindest eine Stimme haben muss. Falls der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, bestimmt sich der Geschäftsanteil des jeweiligen Gesellschafters nach seinem Nennbetrag (Art. 409 Abs. 1 ZTD).

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