Rz. 15

Die Verlegung des Verwaltungssitzes an einen anderen inländischen Ort ist nach heutiger Rechtslage für die deutsche GmbH ohne rechtliche Bedeutung. Der Satzungssitz muss nicht notwendig dort liegen, wo sich die Verwaltung befindet.[40] Daher kann die Verwaltung an einen anderen Ort verlegt werden, ohne dass die Satzung geändert werden müsste.[41] Dennoch kommt der Verlegung des Verwaltungssitzes in der unternehmerischen Praxis durchaus einige Tragweite zu, sodass die Geschäftsführung dafür – vorbehaltlich anderweitiger Satzungsregelungen[42] – der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.[43]

[40] Siehe dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/6140, S. 29.
[41] J. Schmidt, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, § 4a Rn 12; siehe auch Wicke, GmbHG, § 4a Rn 5.
[42] Zu kautelarjuristischen Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Katschinski/Rawert, ZIP 2008, 1993, 1998; Otte, BB 2009, 344, 345.
[43] So auch Ulmer/Löbbe, in: Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, § 4a Rn 18; siehe auch Katschinski/Rawert, ZIP 2008, 1993, 1998; Otte, BB 2009, 344; für Einordnung als Geschäftsführungsmaßnahme aber Hoffmann, in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, § 53 Rn 117.

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