Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Einheits-GmbH & Co. KG

Rz. 129 Eine weitere Möglichkeit, den Gleichlauf zwischen GmbH und KG herzustellen, ist die Schaffung einer Einheits-GmbH & Co. KG. Bei dieser Gestaltung ist die KG einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, die ihrerseits alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist.[210] Mit Einführung des § 172 Abs. 6 HGB a.F. durch die GmbH-Novelle 1980[211] und nach Ein...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 55. Anmeldung der Umwandlung bei der GmbH

An das AG – Registergericht – [Anschrift] In der Anlage überreiche ich, der unterzeichnende Geschäftsführer der [Name] GmbH eine beglaubigte Abschrift der UVZR-Nr. [Nummer]/[Jahr] des Notars [Name], [Ort], vom [Datum] nebst der Umwandlungsbilanz vom [Datum] und melde den in der Gesellschafterversammlung vom [Datum] gefassten Beschluss betreffend die Umwandlung der Gesellschaft d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Verletzung der Einberufungspflicht

Rz. 15 Bei schuldhafter Verletzung der Einberufungspflicht können sich die Geschäftsführer schadensersatzpflichtig machen (§ 43 Abs. 2). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den Schaden, der bei rechtzeitiger Einberufung durch Maßnahmen der Gesellschafterversammlung hätte vermieden werden können (Lutter/Hommelhoff § 49 Rz. 22; Altmeppen § 49 Rz. 16). Rz. 16 Ein Verstoß gegen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Fassung aufgrund des MoMiG v. 23.10.2008, Anpassung sowie Ergänzung der amtlichen Überschrift. Rz. 2 Abs. 2 geändert durch EuroEG (Umstellung auf Euro). In Abs. 3 wurden die Wörter "der schriftlichen Form" durch die Wörter "in Textform", ersetzt (Gesetz zur Änderung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr v. 13.7.2001...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / III. Gesellschaftsvertrag

Wir stellen folgenden Gesellschaftsvertrag fest: § 1 Die Firma der Gesellschaft lautet: "[Name] Gesellschaft mit beschränkter Haftung". Der Sitz ist [Ort]. § 2 Gegenstand des Unternehmens ist [Bezeichnung Geschäftszweck]. § 3 Das Stammkapital beträgt EUR [Betrag]. Davon übernehmen:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Frist – Anspruch der Gesellschafter auf Gewinnverwendungsbeschluss

Rz. 67 Die Gesellschafter haben innerhalb der auch für die Feststellung des Jahresabschlusses geltenden Frist des Abs. 2 S. 1 über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Vgl. die entspr. geltenden Ausführungen zu Rz. 35. Rz. 68 Die Gesellschafter haben einen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wird. Die Klage ist nur auf die Beschlussfassung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / O. Umwandlung einer GmbH in eine in das Gesellschaftsregister einzutragende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 190 ff., 226, 228 ff., 235 UmwG)

(Seit Inkrafttreten des MoPeG – Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – am 1.1.2024 kann bei einem Formwechsel der GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG eine GbR als Rechtsträger neuer Rechtsform nur als im Gesellschaftsregister einzutragende GbR fungieren, s. Schmitt/Hörtnagel Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Ausnahmen vom GmbH-Recht – Sondervorschriften – Gefahren für Gründer und Geschäftsführer

Rz. 28 Die UG ist eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung, für die das GmbHG gilt, sofern keine Sondervorschriften für diese Unternehmensform im GmbHG anzutreffen sind (s.o. Rz. 1, 2; § 2 Abs. 1a, Anlage Musterprotokoll, § 5a – volle Einzahlung des Stammkapitals vor Eintragung, Ausschluss von Sacheinlagen, Jahresabschluss nach §§ 242, 264 HGB – Rücklageneinstellung – Verw...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / IV. Schlussbestimmungen

Die Kosten der Urkunde und Anmeldung trägt die Gesellschaft. Von dieser Urkunde erhalten jeweils beglaubigte Abschriften: die Gesellschafter, die Gesellschaft, das Amtsgericht [Name] (Registergericht), das Finanzamt [Name] – Körperschaftssteuerstelle – als Anzeige gemäß § 54 EstDV Daraufhin wurde die Gesellschafterversammlung geschlossen.  mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / I. Vertretung von Minderjährigen bei der Abstimmung

Rz. 2 Die Willensbildung innerhalb der Miterbengemeinschaft geschieht durch Abstimmung. Maßgeblich für die Mehrheitsbildung ist nicht die Zahl der Miterben; die Stimmenmehrheit ist gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Größe der Erbteile zu berechnen. Der Minderjährige wird bei der Abstimmung von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten (§ 1629 BGB). Beispiel...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Inhalt und Bekanntmachung der Eintragung

Rz. 12 Für die Eintragung der Kapitalerhöhung gilt § 54 Abs. 2 S. 1. Da die Kapitalerhöhung eine der in § 10 Abs. 1 genannten Angaben betrifft, ist sie ausdrücklich in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung kann etwa folgenden Wortlaut haben: "Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom . . . ist das Stammkapital um 20.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht und der Ges...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / III. Vertretungsbefugnis und Geschäftsführerbestellung

Allgemeine Vertretungsbefugnis: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er einzeln. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch einzelnen oder al...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Nachreichen von Gründen im Prozess – Aufrechterhaltung als Abberufung ohne wichtigen Grund

Rz. 39 Hat die Gesellschaft die Abberufung auf bestimmte wichtige Gründe beschränkt, so kann sie weitere Gründe später nachschieben (z.B. wenn zu erkennen ist, dass die bisher angeführten Gründe die Abberufung nicht tragen). Voraussetzung hierfür ist ein zusätzlicher Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn das im Prozess handelnde Organ nicht das ist, das über die Abbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 12. Anmeldung des Wechsels eines Gesellschafters vor Eintragung der GmbH

An das Amtsgericht – Registergericht – [Ort] Als Geschäftsführer der [Name] GmbH überreiche ich:mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 3. Gewinngemeinschaft

Rz. 73 Eine Gewinngemeinschaft liegt vor, wenn sich eine Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn aus einzelnen ihrer Betriebe ganz oder z.T. mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (§ 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG, Gewinn-Poolung). Eine Gewinn-Poolung liegt nicht vor,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / 3. Eintragung in das Handelsregister

Rz. 101 Der Unternehmensvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in das HR des abhängigen Unternehmens (BGHZ 105, 332; BGH GmbHR 1992, 254; BayObLG GmbHR 1988, 389; h.M. auch im Schrifttum, vgl.: Altmeppen Anh. § 13 Rz. 32; MüKo GmbHG/Liebscher Anh. § 13 Rz. 795; Lutter/Hommelhoff Anh. § 13 Rz. 85). Das gilt auch für die Einmann-GmbH (Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 54. Übertragende Umwandlung einer GmbH auf den Alleingesellschafter als Einzelperson (§§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2, 120–122 i.V.m. §§ 46–59 UmwG)

UVZR-Nr. [Nummer]/[Jahr] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar [Name] in [Ort] erschien heute – von Person bekannt – [Name], [Ort] und erklärt: Ich bin alleiniger Gesellschafter der [Name] GmbH mit Sitz in [Ort], eingetragen im Handelsregister des [Ort] unter HRB [Nummer], deren Stammkapital EUR [Betrag] beträgt. Ich bin alleiniger Inhaber des (einzig...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Strafe bei Unterlassung

Rz. 4 Abs. 1 Nr. 2 stellt das vorsätzliche oder auch fahrlässige (z.B. bei pflichtwidrigem Nichtbemerken) Unterlassen der Anzeige unter Strafe. Verzicht der Gesellschafter entlastet nicht, da auch Interessen der GmbH und der Gläubiger betroffen sind (Saenger/Inhester/Saenger § 84 Rz. 23 ff.). Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten. Die Anzeigepflicht ist erfüllt, wenn all...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Abweichende Beschlüsse

Rz. 5 Nach S. 2 wird ein der Regel des S. 1 entgegenstehender Beschluss der Gesellschafterversammlung ausdrücklich für nichtig erklärt; dieses gilt auch für geringfügige Abweichungen (OLG Dresden DB 2001, 584 = NZG 2001, 756 AG; Altmeppen § 57j Rz. 3; Noack § 57i Rz. 4). Rz. 6 Die Nichtigkeit einer entgegen § 9 vorgenommenen Verteilung muss aber nicht zwangsläufig die Nichtig...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Strafantrag

Rz. 7 In allen Fällen handelt es sich um ein Antragsdelikt. Abs. 3 hebt dabei die Besonderheit der GmbH hervor, dass diese nicht immer einen Aufsichtsrat hat. Ist Täter ein Geschäftsführer oder Liquidator, so kann der Strafantrag vom Aufsichtsrat gestellt werden. Hat die GmbH keinen Aufsichtsrat, muss von der Gesellschafterversammlung per Beschluss ein besonderer Vertreter b...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Teileingezahlte Geschäftsanteile

Rz. 3 Abs. 2 stellt klar, dass auch nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Auch das ist selbstverständlich, denn die Nichteinzahlung eines Teils seiner Einlage kann nicht zu einer Benachteiligung führen, da die Übernahme einer Einlage die gesamten gesellschaftsrechtlichen Rechte nach sich zieht, grds. gleichgültig, ob voll oder nur tlw. ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 6 Die Erhöhung des Nennkapitals kann erst beschlossen werden, wenn der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr, das vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufen ist, festgestellt und über die Verteilung des Reingewinns dieses Geschäftsjahres ein Beschluss gefasst worden ist (§ 46 Ziff. 1). Die Formulierung "kann erst" bedeutet, dass die Vorschrift zw...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Folgen unzulässigen Selbstkontrahierens

Rz. 87 Das Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; §§ 177–180 BGB sind anwendbar (vgl. BGH GmbHR 1994, 122). Es wird mit Genehmigung des Vertretenen (der GmbH) wirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Grds. zuständig ist die Gesellschafterversammlung (BGHZ 87, 60; BGH GmbHR 1994, 12); die Genehmigung kann auch durch schlüssige Handlung der Gesellschafter erfolgen (...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Ordentliche Kündigung

Rz. 158 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1c.12: Ordentliche Kündigung (Briefkopf Gesellschaft) An _________________________ (Geschäftsführer) Ordentliche Kündigung Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, mit anliegendem Gesellschafterbeschluss vom _________________________ kündigen wir hiermit den zwischen der _________________________ (Gesells...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Unterschreitung des Mindeststammkapitals

Rz. 26 Der in § 5 Abs. 1 bestimmte Mindestbetrag des Stammkapitals von 25.000 EUR ist grds. die unterste Grenze einer Kapitalherabsetzung (§ 58 Abs. 2 S. 1). Nach Abs. 4 kann diese Mindestgrenze dann unterschritten werden, wenn sie durch eine gleichzeitig beschlossene Kapitalerhöhung wieder erreicht wird. Rz. 27 Diese im Aktienrecht schon lange zulässige Maßnahme (vgl. § 228 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.2.3 Behandlung der Zinsen

Tz. 1131 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein führt dazu, dass die Darlehensverbindlichkeit bei der GmbH (erfolgswirksam: Ertrag) auszubuchen ist. Die Fremdverbindlichkeit wird sowohl zivilrechtlich als auch stlich zu EK. Es liegt zwar eine verdeckte Einlage vor, diese ist jedoch mit dem Tw zu bewerten, der in einer Krisensituation häufig ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft

Literatur: Altmeppen Gestattung zum Selbstkontrahieren in der GmbH, NJW 1995, 1182; Arens Die Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer, NWB 2018, 336; ders. Die umstrittene Figur des faktischen Geschäftsführers, NWB 2018, 1015; Armbruster Verschwiegenheitspflicht des GmbH-Geschäftsführers und Abtretung von Vergütungsansprüchen, GmbHR 1997, 56; Arleaga Checkbuch Geschäf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 3. Das "zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen"

Rz. 7 Vgl. hierzu zunächst die Ausführungen § 30 Rz. 3 ff. Die Auszahlung eines Darlehens ist an sich ein das Vermögen der GmbH nicht berührender (gewinnneutraler) Vorgang, da der Auszahlung des Darlehens eine gleichhohe Forderung gegenübersteht. Durch die Fiktion des § 43a S. 1 wird aber die Forderung der Gesellschaft nicht berücksichtigt. Beispiel: Die Gesellschaft gewährt ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Haftende Personen: Gesellschafter, Geschäftsführer, "Hintermänner", "Gründungsbeteiligte"

Rz. 2 Ansprüche aus § 9a greifen erst nach Eintragung ein – folglich sind ausgeschiedene Gesellschafter oder zuvor ausgeschiedene Geschäftsführer nicht betroffen (Scholz/Veil § 9a Rz. 24; OLG Rostock GmbHR 1995, 658; auch Lutter/Hommelhoff § 9a Rz. 2). Die Haftung soll deliktsrechtsähnlich sein (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1992, 373; abl.: Scholz/Veil § 9a Rz. 6 m.w.N.). Rz. 3...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der bilanziellen Rückwirkung

Rz. 5 Ein rückwirkender Vollzug der Kapitalerhöhung ist nur zulässig, wenn die Beschlüsse über Kapitalherabsetzung und -erhöhung zugleich beschlossen werden, d.h. in derselben Gesellschafterversammlung. Anders als in § 58e handelt es sich hier nicht um eine Sollvorschrift. Die gleichzeitige Beschlussfassung ist hier zwingend vorgesehen. Rz. 6 Weitere Voraussetzung für eine mö...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / n) Haftpflichtversicherung, Entlastung

Rz. 821 Von besonderer Wichtigkeit ist die Absicherung des Geschäftsführers vor Haftungsansprüchen, denen der Geschäftsführer aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit für die Gesellschaft ausgesetzt ist.[1814] Das Vertragsmuster versucht dieser Problematik in zweierlei Hinsicht gerecht zu werden. Zunächst sieht § 13 Abs. 1 die Verpflichtung der Gesellschaft vor, für den Geschäf...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / h) Verbot der Nebentätigkeit, Veröffentlichungen

Rz. 810 Angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft seine gesamte Arbeitskraft schuldet, geht das Vertragsmuster in § 7 Abs. 1 von einem grundsätzlichen Verbot der Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Geschäftsführer aus. Dabei dürfte es rechtlich zulässig sein, ein solches Nebentätigkeitsverbot absolut, also uneingeschränkt auszugestalten. Das Ver...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Stellung der Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern

Rz. 17 Soweit Miterben durch den Erbfall zu Gesellschaftern werden, unterscheiden sie sich in der Verwaltung nicht von den übrigen Gesellschaftern. Zum Verhältnis gegenüber dem Testamentsvollstrecker (siehe Rdn 29). Rz. 18 Durch den anteiligen Übergang auf jeden einzelnen Gesellschaftererben ergibt sich lediglich eine andere Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung. Abhä...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / b) Satzungsbestimmung

Rz. 18 Durch Gesellschaftsvertrag oder einen mit der Satzung im Einklang stehenden Beschluss wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer Einzelvertretungsrecht hat (vgl. § 6 Rz. 7; auch § 35 Rz. 5), so ist einzutragen: "Der Geschäftsführer [Name, Vorname] hat Einzelvertretungsrecht." Oder bei sog. unechter Gesamtvertretung (erforderlich mindestens zwei oder mehr Vertretungsberec...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Persönlich

Rz. 1150 Der persönliche Anwendungsbereich erstreckt sich zunächst jedenfalls auf den Arbeitnehmerbegriff im Sinne des deutschen Rechts. Entsprechend fallen hierunter auch leitende Angestellte, geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und auch Praktikanten, wie § 1 NachwG klarstellt. Ebenfalls erfasst sind Leiharbeitnehmer, wobei nach § 11 AÜG zusätzliche Anforderungen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Streitwert von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen – Kostenentscheidung

Rz. 145 Grundsätzlich finden die Bestimmungen des AktG (§ 247 AktG) Anwendung (vgl. Noack Anh. § 47 Rz. 171; Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 73; Hachenburg/Raiser Anh. § 47 Rz. 228; OLG München GmbHR 2008, 1267). Das gilt jedenfalls unstreitig für § 47 Abs. 1. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. der Bedeutung der Sache für d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Verbot der Befreiung von der Einlagepflicht

Rz. 17 § 19 Abs. 2 S. 1 verbietet die Befreiung der Gesellschafter von ihrer Einlagepflicht. Die Vorschrift gilt für Bar- wie für Sacheinlagen. Ausgeschlossen sind sämtliche rechtsgeschäftlichen Verringerungen der Einlagepflicht (also durch Erlass, Stundung, Forderungsauswechslung, negatives Schuldverhältnis, Novation, Annahme der Leistung an Erfüllungs statt (vgl. hier alle...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Leistungen der Einlage

Rz. 4 Auf jeden neuen Geschäftsanteil muss bei einer Barerhöhung vor Anmeldung mindestens ein Viertel eingezahlt sein (vgl. hierzu § 7 Rz. 15, 18; Noack § 56a Rz. 2 sowie BGH NJW 2013, 2428), sofern nicht Satzung oder Erhöhungsbeschluss die Fälligkeit nicht abw. bestimmen (z.B. sofortige Volleinzahlung). Auf § 7 Abs. 2 S. 2 ist in § 56a nicht verwiesen (Mindesteinzahlung in ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Rechtsnatur der Beschlussfassung und der Stimmabgabe

Rz. 4 Der Gesellschafterbeschluss ist nach h.M. mehrseitiges Rechtsgeschäft, soweit er wenigstens einen innerverbandlichen Rechtserfolg herbeiführen soll (OLG Brandenburg GmbHR 1997, 750; Noack § 47 Rz. 4 ff.; Lutter/Hommelhoff § 47 Rz. 1; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 18; Hachenburg/Hüffer § 45 Rz. 3; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 47 Rz. 3; Emde ZIP 2000, 59). Es set...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Fehlende Bestellung

Rz. 18 Ist kein Geschäftsführer bestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen – es fehlt die Person, die u.a. die persönlichen Versicherungen abzugeben hat (vgl. §§ 7 Abs. 2, 3, 8 Abs. 2, 3). Ebenso kann bei Wegfall oder z.B. Tod eines Geschäftsführers keine wirksame Anmeldung erfolgen (vgl. § 8 Abs. 2, 3). Hier liegen Eintragungshindernisse vor (so bereits BGH BB 1981, 992;...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Keine Rückwirkung des Änderungsbeschlusses

Rz. 18 Die Abänderung der Satzung kann von der Gesellschafterversammlung zwar grundsätzlich mit rückwirkender Kraft beschlossen werden (str. Krafka Rz. 1014). Eine rückwirkende Änderung bzgl. des Geschäftsjahres ist jedenfalls nach allgemeiner Auffassung dann nicht mehr möglich, wenn der Jahresabschluss bereits durch Gesellschafterbeschluss verabschiedet wurde bzw. wenn das ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 7. Errichtung einer GmbH durch einen Gesellschafter (Einpersonengründung)

Errichtung einer GmbH durch einen Gesellschafter (Einpersonengründung) Nr. [...] des Urkundenverzeichnisses für das Jahr [...] Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu [Ort] mit dem Amtssitz in [Ort] [Name] erschien heute: [Name], geboren am [Datum], [Anschrift], ausgewiesen durch deutschen Bundespersonalausweis. Der Nota...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / a) Allgemeines – Zuständigkeit

Rz. 181 Der Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer (§ 38) lässt den Anstellungsvertrag grds. unberührt (BGHZ 78, 38; BGH GmbHR 1978, 85; BGH NJW 2011, 920; Noack § 38 Rz. 95). Geschäftsführerbestellung und Anstellungsvertrag können jedoch miteinander verbunden werden (z.B. durch eine auflösende Bedingung, BGH v. 24.10.2005 – II ZR 55/04 = NZG 2006, 63; BGH GmbHR 1990, 3...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 5. Zuständigkeit zu Abschluss, Änderung oder Aufhebung des Anstellungsvertrags

Rz. 129 Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, nicht andere Geschäftsführer (BGHZ 89, 55; BGH GmbHZ 1991, 363; GmbHR 1997, 548; MHLS/Tebben/Kämper § 6 Rz. 141; Rowedder/Pentz/Belz § 35 Rz. 45). Der Gesellschaftsvertrag kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ übertragen (z.B. Aufsichtsrat oder Beirat). Der Aufsichtsrat/Beirat kann ein oder mehrere Mitglieder oder G...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / a) Widerruf der Bestellung

Rz. 142 Über den Widerruf der Bestellung bzw. die Abberufung eines Geschäftsführers entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine andere Zuständigkeitsverteilung vorsehen. Möglich ist zum Beispiel die Übertragung auf einen Beirat oder einen Gesellschafterausschuss. Bei einer nach Maßgabe des Mitbestimmungsg...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Haftung der Gesellschafter Amtsunfähigkeit

Rz. 37 Der durch §§ 6 Abs. 2, 39 Abs. 2 ausgeschlossene Personenkreis wird versuchen, andere Personen formal vorzuschieben, selbst gleichwohl die Geschäftsführung tatsächlich in der Hand zu behalten. Sinn der Vorschrift des § 6 Abs. 5 ist es, dies den bestraften bzw. mit Berufsverbot belegten Personen die Geschäftsführung in die Hand zu geben und verbietet die Übertragung au...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / d) Heilung von Nichtigkeitsmängeln

Rz. 89 Die Heilung von Mängeln des Gesellschafterbeschlusses ist von der Heilung von Mängeln vor der Beschlussfassung zu unterscheiden. Ein Mangel des Beschlusses liegt z.B. nicht vor, wenn sich die Gesellschafter trotz der Einberufungsmängel rügelos auf die Abstimmung einlassen (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 85). Rz. 90 Die Nichtigkeit von Einberufungsmängeln wird geh...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / i) Aufhebungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer

Rz. 486 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1c.37: Aufhebungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer Aufhebungsvertrag Zwischen _________________________ (Name), vertreten durch die Gesellschafterversammlung, diese wiederum vertreten durch _________________________ als gesondert bestellten Vertreter, _________________________ (Adresse) (im Folgenden: "Gesellsch...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 26. Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister (§ 39 GmbHG)

In elektronisch beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB) An das AG – Registergericht – [Ort] Betr.: [Name] GmbH HRB [Nummer] 1. Anmeldung der Abberufung und Neubestellung sowie Vertretungsbefugnis In obiger Handelsregistersache überreiche ich das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom [Datum] und melde zur Eintragung in das Handelsregister an:mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / bb) Aufhebungsvertrag durch konkludente Vereinbarung

Rz. 296 Bis zum Inkrafttreten des § 623 BGB am 1.5.2000 war die konkludente Aufhebung von Arbeitsverträgen möglich. Dies wurde insbesondere diskutiert, wenn ein Arbeitnehmer zum Organ einer Gesellschaft berufen bzw. ein Vorstands- oder Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Ob das alte Arbeitsverhältnis ruhte oder beseitigt worden war, wurde nach verschiedenen Au...mehr