Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.7.3 Gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers

Rz. 496 In dringenden Fällen kann die Bestellung eines oder mehrerer Notgeschäftsführer durch das zuständige Amtsgericht, das heißt am Sitz der GmbH, in Betracht kommen (§§ 29 BGB analog).[1] Das Verfahren richtet sich nach den §§ 378 ff. FamFG. Diese Möglichkeit ist aber auf "dringende Fälle" beschränkt, das heißt, wenn zum Beispiel der GmbH Schaden droht, weil keine Vertre...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.3 Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 500 Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen können sich insbesondere ergeben aufgrund des Unternehmensgegenstands, von Zustimmungsvorbehalten sowie von Zuweisungen der Zuständigkeiten an andere Organe der GmbH. Rz. 501 Der konkrete Unternehmensgegenstand, der zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags gehört (§ 3 Abs. 1 Nr...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.5 Fehlerhafte Beschlüsse der Geschäftsführung

Rz. 536 Beschlüsse der Geschäftsführung können fehlerhaft sein, weil sie gegen den Gesellschaftsvertrag oder andere Rechtsvorschriften verstoßen. So kann bei der Beschlussfassung des Gremiums nicht die erforderliche Zahl von Geschäftsführung vorhanden gewesen (Beschlussunfähigkeit) oder die erforderliche Mehrheit für einen Beschluss nicht erreicht worden sein. Solche Beschlü...mehr

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GmbH-Geschäftsführer: Aufgaben / Zusammenfassung

Überblick Dem Geschäftsführer obliegen die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung der GmbH. Dazu gehören alle Handlungen im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs der GmbH. Davon abzugrenzen sind ungewöhnliche Geschäfte, für deren Durchführung der Geschäftsführer regelmäßig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt. Auf jeden Fall ist der Geschäftsführer gegenübe...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.2.2 Gründung im vereinfachten Verfahren

Rz. 14 Das Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen unter erleichterten Voraussetzungen eine GmbH gegründet werden kann (sog. vereinfachtes Verfahren, § 2 Abs. 1a GmbHG). Diese Möglichkeit besteht nach § 2 Abs. 1a Satz 1 bis 3 GmbHG aber nur, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat, das in der Anlage des GmbH-Gesetzes bestimmte Must...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 4 Ergebnisverwendung

Rz. 304 Die Vorschrift des § 29 GmbHG steht im Zusammenhang mit drei Aufgaben bzw. Entscheidungen[1]: der Ermittlung des Ergebnisses, der Verwendung des Ergebnisses und der Verteilung des Ergebnisses. Rz. 305 Während die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Aufgabe der Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB) das Ergebnis ermitteln[2], enthält § 29 GmbHG Regelungen für di...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.2 Gesetzliche Vorschriften

Rz. 498 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, um den Gesellschaftszweck unter Beachtung des Gesellschaftsvertrags, der Geschäftsordnungen und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu erfüllen (Legalitätsprinzip). Gesetzliche Vorschriften stellen daher auch im Fall von wirksam zustande gekommenen Wei...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.5 Leistung der Einlagen

Rz. 264 § 19 GmbHG regelt die Pflicht zur realen Bildung des Stammkapitals und betrifft alle Einlagepflichten, das heißt im Rahmen der Gründung der GmbH und bei späteren Kapitalerhöhungen (§ 55 Abs. 4, § 56 Abs. 2 und § 56a GmbHG) zum Zweck der Sicherung der realen Kapitalaufbringung.[1] Zusammen mit den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG kommt diesen Normen e...mehr

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GmbH: Ausfallhaftung – So v... / 5.2 Sichere Zahlungsmodalitäten und Fristen vereinbaren

Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf die Zahlungsmodalitäten bei den Einlagen. Falls die Einlagen nicht unmittelbar nach der Zeichnung erbracht werden müssen, sollten Sie sich einen persönlichen Fristenkalender anlegen, wann die Einlagen fällig sind, und den Geschäftsführer ggf. daran erinnern, diese einzufordern. Wenn der Gesellschaftsvertrag zu Fristen schweigt, werden S...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.3.3 Veräußerung von Immobilienbestand und sonstigen wesentlichen Vermögenswerten

Rz. 199 Wohnungs- und Immobiliengesellschaften verfolgen ihren Gesellschaftszweck durch die im Gesellschaftsvertrag im Rahmen des Unternehmensgegenstands zur Verfügung gestellten Mittel. Die überwiegende Tätigkeit von Wohnungs- und Immobilienunternehmen ist die Bewirtschaftung des vorhandenen Wohnraums (einschließlich Instandhaltung und Modernisierung) sowie ggf. der Bau und...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.2 Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 236 Das GmbH-Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Geschäftsanteile einer GmbH veräußerlich und vererblich sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[1] Im Gegensatz zur Sonderrechtsnachfolge bei Personengesellschaften (zum Beispiel § 131 Abs. 3 Nr. 1 und § 139 HGB bei einer OHG) ist für die Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen das allgemeine Erbrecht anzuwenden, das heißt, der Geschä...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.4 Mitberechtigung am Geschäftsanteil

Rz. 257 Der Gesetzgeber hat in § 18 GmbHG Regelungen geschaffen, um in Fällen, in denen mehrere Personen Eigentümer eines Geschäftsanteils sind, Erleichterungen im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Mitgliedschaftsrechte zu verschaffen, damit Unklarheiten und aufwändige Nachfragen bei mehreren Inhabern eines Geschäftsanteils vermieden werden.[1] Während die Regelungen der A...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.4 Ordentliche Kündigung

Rz. 422 Nach dem GmbH-Gesetz obliegt die Aufgabe der Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung(§ 46 Nr. 5 GmbHG). In diesem Fall ist die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss und die Beendigung der Anstellungsverträge einschließlich der damit verbundenen Vertragsänderungen zuständig (sog. Annexkompetenz). Rz. 423 Der Gesellschaftsv...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 3.3.2 Beteiligungen von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Rz. 193 Eine Regelung im GmbH-Gesetz zum Umfang oder zur Begrenzungen von Beteiligungen gibt es nicht.[1] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht vor, dass die Gesellschaft berechtigt ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben oder zu halten (§ 2 Abs. 2 Satz 4 GV). In diesem Zusammenhang ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 GV zu sehen, w...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.1.1 Abschluss von Anstellungsverträgen

Rz. 399 Grundsätzlich vertritt die Geschäftsführung die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dagegen enthält das GmbH-Gesetz keine Regelung dazu, welches Organ die GmbH gegenüber den Geschäftsführern vertritt. Das Aktiengesetz sieht ausdrücklich vor, dass der (bei der AG obligatorische) Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt (§ 112 Satz...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.1 Einlagepflicht

Rz. 232 Das Gesetz schreibt vor, dass auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten ist. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 Satz 1, 2 GmbHG).[1] Rz. 233 Der Geschäftsanteil umfasst die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten eines Gesellschaf...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.5 Immaterielle Schranken (Treuepflicht)

Rz. 509 Neben ausdrücklichen Beschränkungen können sich weitere Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis aufgrund der Treuepflicht[1] des Geschäftsführers ergeben. In solchen Fällen besteht eine Vorlagepflicht der Geschäftsführung an die Gesellschafterversammlung.[2] Rz. 510 Praktische Auswirkungen haben Beschränkungen aufgrund der Treuepflicht für die Geschäftsführung in...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 1 Die Geschäftsführung als Organ der Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

Rz. 339 Die Geschäftsführung[1], bestehend aus einem oder mehreren Geschäftsführern, ist – neben der Gesellschafterversammlung – ein gesetzlich vorgeschriebenes (obligatorisches) Organ der Gesellschaft. Jede GmbH muss daher zwingend eine Geschäftsführung haben.[2] Ein Verzicht aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag ist deshalb nicht möglich. Wenn eine Gesellschaft k...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 3.2.1 Überblick

Rz. 354 Es ist zulässig, dass der Gesellschaftsvertrag weitere besondere Anforderungen an die Bestellung von Geschäftsführern vorsieht. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur), vor allem in Betracht kommen: Altersgrenzen (Höchstalter), der Ausschluss vo...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.4 Vorsitzender/Sprecher der Geschäftsführung

Rz. 534 Im Bereich der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften kommt es vor, dass ein Geschäftsführer als "Vorsitzender der Geschäftsführung" oder vereinzelt auch als "Sprecher der Geschäftsführung" bezeichnet wird. Eine gesetzliche Regelung enthält das GmbH-Gesetz dazu nicht. Lediglich das Aktiengesetz sieht in § 84 Abs. 2 vor, dass der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitze...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 3.1 Überblick

Rz. 292 Das GmbH-Gesetz ermöglicht, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag und eines Beschlusses der Gesellschafter sog. Nachschüsse eingefordert werden können. Man unterscheidet zwischen einer unbeschränkten Nachschusspflicht und einer beschränkten Nachschusspflicht. Rz. 293 Die praktische Bedeutung der Nachschusspflicht zur zusätzlichen Eigenkapitalbildung ist j...mehr

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Weitere (fakultative) Organ... / 1 Überblick

Rz. 1013 Das GmbH-Gesetz sieht die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung als "Mindestausstattung der GmbH-Verfassung" vor.[1] Darüber hinaus kommt zumindest bei Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH ab einer gewissen Größe der Aufsichtsrat als weiteres Organ dazu, und zwar überwiegend aufgrund freiwilliger Regelung im Gesellschaftsvertrag (fakultativer Aufs...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.4 Bestellung durch den Aufsichtsrat im Anwendungsbereich der Mitbestimmungsgesetze

Rz. 382 Im Anwendungsbereich einiger Mitbestimmungsgesetze [1] (unter anderem § 31 MitbestG) ist der zwingend vorgeschriebene Aufsichtsrat (obligatorischer Aufsichtsrat) für die Bestellung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses der Anstellungsverträge zuständig. Rz. 383 Für die Anwendung des "Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz, Mit...mehr

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Weitere (fakultative) Organ... / 2.1 Beirat

Rz. 1015 In der Praxis hat ein Beirat in der Regel eine beratende, teilweise aber auch eine beaufsichtigende Funktion im Verhältnis zur Geschäftsführung.[1] In Fällen, in denen ein Beirat vorwiegend Überwachungsaufgaben wahrnimmt, handelt es sich trotz der Bezeichnung tatsächlich um einen fakultativen Aufsichtsrat.[2] Möglich ist aber auch, dass dem Beirat Entscheidungskompe...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10.4 Amtsniederlegung

Rz. 606 Ein Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit – form- und fristlos – durch einseitige Erklärung gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch das Bestellungsorgan, aufgeben (Amtsniederlegung). Nach der Rechtsprechung[1] ist es für die Wirksamkeit der Niederlegung grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch gereg...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.1 Überblick

Rz. 497 Im Gegensatz zum Aktienrecht besteht im GmbH-Recht die Möglichkeit, die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer – und damit die Vertretungsbefugnis als wesentlichem Teil davon – zu beschränken, obwohl das Gesetz in diesem Zusammenhang nur von der "Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten", spricht.[1] Konkret ist dazu in § 37 Abs. 1 GmbHG geregelt, dass die Gesc...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.5.6 Abschluss des Aufhebungsvertrags

Rz. 435 Die Ausführungen zur Zuständigkeit für die ordentliche Kündigung (sofern insbesondere nicht vertraglich ausgeschlossen) und die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrag gelten entsprechend für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, vor allem zur Vermeidung eines anschließenden Rechtsstreits. Dies gilt auch für die jeweiligen Ausführungen zur Rechtslage bei ...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.2 Geschäftsführungsbefugnis

Rz. 440 Eine gesetzliche Definition der Geschäftsführungsbefugnis gibt es im GmbHG nicht. Zur Geschäftsführung gehören alle Maßnahmen und Entscheidungen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu erreichen.[1] Sie umfasst auch die Leitung des Unternehmens mit Ausnahme der im GmbH-Recht bestehenden Besonderheiten hinsichtlich der Grundlagengeschäfte, die grundsätzli...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.1 Regelung im Gesellschaftsvertrag

Rz. 372 Geschäftsführer können durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag bestellt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 GmbHG). In solchen Fällen ist ein weiterer Bestellungsakt, das heißt insbesondere in Form eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung oder ggf. des Aufsichtsrats, nicht erforderlich. Da eine solche Regelung – im Gegensatz zu der Zuweisung eines Sonderrecht...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 7 Einziehung von Geschäftsanteilen

Rz. 331 Das Gesetz lässt aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag eine Einziehung (sog. Amortisation) von Geschäftsanteilen zu, wobei zwischen einer freiwilligen Einziehung, das heißt mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters, und der in der Praxis wichtigeren Zwangseinziehung zu unterscheiden ist.[1] Nach der Gesetzesformulierung darf die Einziehu...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.1 Begriff der Bestellung

Rz. 369 Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel durch einen einseitigen Organisationsakt des zuständigen Bestellungsorgans der Gesellschaft (Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat). Mit der Annahme durch den Bewerber wird die Bestellung wirksam. Er übernimmt sofort oder zu einem festgelegten späteren Zeitpunkt das Amt des Geschäftsführers und gehört d...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.2.3 Bestellung durch ein anderes Organ, einzelne Gesellschafter oder Dritte

Rz. 379 Das GmbH-Gesetz lässt zu, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag die gesetzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Bestellung der Geschäftsführer auf ein anderes Organ übertragen werden kann (§ 45 Abs. 2 GmbHG). Dafür kommen in der Praxis in Betracht[1]: der (fakultative) Aufsichtsrat, ein Beirat oder ein anderes fakultatives Organ[2], ei...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 8.1 Voraussetzungen des Anspruchs

Rz. 335 Das Gesetz sieht für jeden Gesellschafter außerhalb der Gesellschafterversammlung allgemeine Kontroll- und Informationsrechte vor.[1] Dementsprechend haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Rz. 336 D...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.3 Dauer der Bestellung

Rz. 384 Das GmbH-Gesetz trifft keine Aussage darüber, wie lang der Bestellzeitraum ist. Somit ist auch eine Bestellung der Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit möglich. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH empfiehlt jedoch – entsprechend der Praxis insbesondere für Fremdgeschäftsführer – eine befristete Bestellung, und zwar von höchstens fünf Jahren (§ 7 A...mehr

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Weitere (fakultative) Organ... / 2.2 Gesellschafterausschuss und Verwaltungsrat

Rz. 1017 Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses sind eher mit denen der Gesellschafterversammlung vergleichbar, und zwar dahingehend, deren Funktionen teilweise für sie stellvertretend wahrzunehmen oder die Versammlung sogar zu ersetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Häufig übernimmt der Gesellschafterausschuss lediglich Angelegenheiten der Geschäftsführung.[1] Rz...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.2.2 Sonstige Rechtsgeschäfte

Rz. 406 Grundsätzlich ist der (fakultative und obligatorische) Aufsichtsrat auch für den Abschluss sonstiger Verträge mit ehemaligen Geschäftsführern zuständig. Im Fall des fakultativen Aufsichtsrats sowie des obligatorischen Aufsichtsrats nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kann durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit dafür der Geschäftsführung oder der...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 5.3.1 Abgrenzung Anstellung – Bestellung

Rz. 407 Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel aufgrund eines einseitigen Organisationsakts des Bestellungsorgans, das heißt insbesondere durch die Gesellschafterversammlung oder den Aufsichtsrat. Im Gegensatz dazu ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag die schuldrechtlichen Rechte und Pflichten, die zwischen dem Geschäftsführer als Dienstverpflichtetem ...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.6.1 Verzugszinsen und weitergehende Ersatzansprüche

Rz. 277 Nach dem Gesetz ist ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet (§ 20 GmbHG). Ein Betrag im Sinne dieser Vorschrift ist eingefordert, wenn er vom Geschäftsführer angefordert wurde. Dies setzt voraus, dass sich die Fälligkeit vor der Eintragu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 6.2.3.4 Rechtliche Einordnung der von einem Fonds mit wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten der Anlieger aufzubringenden Kosten

Rz. 261 Fonds mit wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten (Rz. 254ff.) können Herstellungs-, Modernisierungs- oder Sanierungsfonds sowie Erwerberfonds sein. Die Abgrenzung ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 6 EStG Rz. 109ff., 209ff.).[1] Rz. 262 Bei einem Herstellungs-, Modernisierungs- oder Sanierungsfonds gelten zur Abgrenzung zwischen A...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.1.3 Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen

Rz. 545 Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht als Zweck die Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen vor (§ 2 Abs. 1 GV). Um diesen Zweck im Einzelfall verwirklichen zu können, wird als Unternehmensgegenstand ein weites Feld von Tätigkeiten vorgesehen, das Wohnungs- und Immobiliengesellsch...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 7.4.1 Schadensersatzpflicht und gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 567 Geschäftsführer, die ihre Pflichten ("Obliegenheiten") verletzen, haften der GmbH als Gesamtschuldner ("solidarisch") für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage.[1] Für die Beurteilung von Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung gelten jedoch die allgemeinen zivilrech...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 1 GmbH als juristische Person und Handelsgesellschaft

Rz. 203 Nach dem GmbH-Gesetz hat die GmbH als solche selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Eine Wohnungs- und Immobiliengesellschaft in der Rechtsform der GmbH ist somit eine juristische Person[1] mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit.[...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.6 Unwirksamkeit von Beschränkungen gegenüber Dritten

Rz. 511 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift enthält Beispiele für unwirksame Beschränkungen gegenüber Dritten, die aber nicht abschließend sind ("insbesondere").[1] Danach gilt dies insbesondere für den Fall, dass die V...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 6.5.1 Gesamtverantwortung und Einzelzuständigkeiten

Rz. 515 Wenn die Geschäftsführung einer GmbH aus mehrere Personen besteht, sind sämtliche Geschäftsführer grundsätzlich nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt (Gesamtgeschäftsführung). Die entsprechende ausdrückliche Regelung im Aktiengesetz (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AktG) wird analog im GmbH-Recht angewendet. Zudem schreibt § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG für das Außenverhältnis vor,...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 7.4.2 Beweislast

Rz. 571 Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer GmbH und einem Mitglied der Geschäftsführung muss die Gesellschaft zunächst darlegen und ggf. beweisen[1]: die Möglichkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers durch sein Handeln in seinem Pflichtenkreis, einen entstandenen Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden (haftungsausf...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 5.1 Kapitalerhaltung

Rz. 316 Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden darf (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Daraus folgt, dass Zahlungen an Gesellschafter ohne Ausnahme unzulässig sind, wenn der Betrag des Stammkapitals durch das Gesellschaftsvermögen nicht gedeckt ist bzw. Zahlunge...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 10.3 Widerruf der Bestellung

Rz. 602 Die Bestellung der Geschäftsführer kann jederzeit widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 Hs. 1 GmbHG). Das Gesetz geht von der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Abberufung (und die Bestellung) aus (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Es besteht aber die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Abberufung (und auch für die Bestellung) durch eine Regelung im Gesellschaftsvertra...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 1.1 Treuepflicht und Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 207 Anerkannt ist, dass nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Gesellschafter und der GmbH, sondern auch rechtliche Beziehungen zwischen den einzelnen Gesellschaftern untereinander aufgrund deren Mitgliedschaft im Personenverband bestehen.[1] Hierbei sind insbesondere die Treuepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz von Bedeutung.[2] Rz. 208 Die Treuepfl...mehr

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Geschäftsführung einer Wohn... / 4.7 Fehler bei der Bestellung von Geschäftsführern

Rz. 391 Bei der Bestellung von Geschäftsführern können in der Praxis als Fehler insbesondere Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag in Betracht kommen. Praxis-Beispiel Der bisherige nebenamtliche Geschäftsführer (66 Jahre alt) ist wiederbestellt worden, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines nebenamtlichen Mitglieds der Geschäftsführung spätestens mit Voll...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.3 Bedeutung der Gesellschafterliste; gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Rz. 250 Die zwingende Vorschrift des § 16 GmbHG enthält Regelungen zu drei Bereichen: Maßgeblichkeit der Eintragungen in der Gesellschafterliste für das Verhältnis von Gesellschaftern zur GmbH (Absatz 1), Haftung des Erwerbers für rückständige Einlageverpflichtungen (Absatz 2), gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen (Absatz 3). Rz. 251 Das GmbH-Gesetz sieht in Absatz 1 der Re...mehr