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Wohnungs- und Immobiliengesellschaft: Firma, Sitz und Zw ... / 3.3.3 Veräußerung von Immobilienbestand und sonstigen wesentlichen Vermögenswerten

Thomas Schlüter
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Rz. 199

Wohnungs- und Immobiliengesellschaften verfolgen ihren Gesellschaftszweck durch die im Gesellschaftsvertrag im Rahmen des Unternehmensgegenstands zur Verfügung gestellten Mittel. Die überwiegende Tätigkeit von Wohnungs- und Immobilienunternehmen ist die Bewirtschaftung des vorhandenen Wohnraums (einschließlich Instandhaltung und Modernisierung) sowie ggf. der Bau und Erwerb neuer Wohnungen.[1] Wenn ein Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, zum Beispiel eine kommunale Wohnungsbau-GmbH, mit seinen Mietern einen Dauermietvertrag abschließt, ist das ordentliche Kündigungsrecht grundsätzlich ausgeschlossen und nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, und zwar wenn wichtige berechtigte Interessen des Wohnungsunternehmens eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen.[2] Aber selbst in solchen Fällen können unterschiedliche Gründe auch bei einem Wohnungsunternehmen dazu führen, Teile des Wohnungsbestands zu verkaufen (zum Beispiel erheblicher Sanierungsbedarf eines Objekts oder eine Bereinigung von Streubesitz).

 

Rz. 200

Das GmbH-Gesetz enthält keine (einschränkende) Regelung zu den Voraussetzungen des Verkaufs von Wohnungsbeständen oder anderen Vermögenswerten.[3] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht (als Teil des Unternehmensgegenstands) nur vor, dass die Gesellschaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen nicht nur bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln und betreuen, sondern auch veräußern, das heißt, insbesondere verkaufen kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GV).

 

Rz. 201

Die Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Geschäftsführungsbefugnis zuständig für die Veräußerung von Mietwohnungen, anderen Immobilien und sonstigen Vermögenswerten, das heißt auch für den Abschluss der Kaufverträge. Im Gesellschaftsvertrag für Wohnungsg...

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