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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 7.1.3 Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen

Thomas Schlüter
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Rz. 545

Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht als Zweck die Bereitstellung von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen vor (§ 2 Abs. 1 GV). Um diesen Zweck im Einzelfall verwirklichen zu können, wird als Unternehmensgegenstand ein weites Feld von Tätigkeiten vorgesehen, das Wohnungs- und Immobiliengesellschaften ausüben können (§ 2 Abs. 2 bis 4 GV). Aber selbst bei Einhaltung der geschuldeten Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer lässt sich dennoch die Gefahr von Fehleinschätzungen bei unternehmerischem Handeln zwangsläufig nicht völlig vermeiden. Auch in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft müssen unter Umständen geschäftliche Risiken eingegangen werden, um sich am Markt behaupten zu können und um wirtschaftliches Wachstum, zum Beispiel durch das Erschließen neuer Geschäftsfelder, erreichen zu können. Dadurch bedingte Fehlentwicklungen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Haftung der Geschäftsführer. Die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans der GmbH haften somit grundsätzlich nicht für den Erfolg des Unternehmens, sondern (nur) für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten.

 

Rz. 546

Der BGH hat in seiner "ARAG/Garmenbeck-Entscheidung"[1] ausgeführt, dass dem Vorstand bei der Leitung der Geschäfte – im vorliegenden Fall einer Rechtsschutzversicherung in Form einer AG – ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört nach der Entscheidung des BGH neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich die Gefahr von Fehlurteilen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Gewinnt der Aufsichtsrat den Eindruck, dass – ...

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