Rz. 435
Die Ausführungen zur Zuständigkeit für die ordentliche Kündigung (sofern insbesondere nicht vertraglich ausgeschlossen) und die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrag gelten entsprechend für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, vor allem zur Vermeidung eines anschließenden Rechtsstreits. Dies gilt auch für die jeweiligen Ausführungen zur Rechtslage bei der mitbestimmten GmbH.
Rz. 436
Wenn die Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG für die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer zuständig ist, obliegt ihr im Rahmen der Annexkompetenz damit nicht nur die Aufgabe der Beendigung der Anstellungsverträge durch Kündigung, sondern auch deren Aufhebung.
Rz. 437
Ist dagegen nach dem Gesellschaftsvertrag der Aufsichtsrat nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Abberufung der Geschäftsführer zuständig, vertritt der Aufsichtsrat die GmbH sowohl beim Abschluss des Anstellungsvertrags als auch bei dessen Beendigung durch Kündigung und Aufhebung. Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht ausdrücklich vor, dass zu den Aufgaben des Aufsichtsrats auch die Aufhebung der Anstellungsverträge gehört ("… Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung …", § 11 Abs. 2 Nr. 2 GV).