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Geschäftsführung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 7.4.1 Schadensersatzpflicht und gesamtschuldnerische Haftung

Thomas Schlüter
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Rz. 567

Geschäftsführer, die ihre Pflichten ("Obliegenheiten") verletzen, haften der GmbH als Gesamtschuldner ("solidarisch") für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage.[1] Für die Beurteilung von Art, Inhalt und Umfang der Schadensersatzleistung gelten jedoch die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB.[2]

 

Rz. 568

Geschäftsführer haften bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen persönlich und grundsätzlich unbegrenzt. Zudem sind die Haftungsrisiken angesichts der verschärften rechtlichen Anforderungen gestiegen. Um in Fällen von großen finanziellen Schäden die Schadensersatzforderungen der Gesellschaften realisieren zu können, hat die Bedeutung von entsprechenden Vermögensschadensversicherungen, insbesondere von sog. "Directors-and-Officers (D&O)-Versicherungen", zugenommen.[3]

 

Rz. 569

Nur diejenigen Geschäftsführer, "welche ihre Obliegenheiten verletzen"[4], sind der GmbH zum Schadensersatz als Gesamtschuldner verpflichtet. Eine "automatische" Verschuldenszurechnung zwischen den Geschäftsführern findet deshalb nicht statt. Somit scheidet bereits eine gesamtschuldnerische (Mit-)Haftung eines Mitglieds der Geschäftsführung, das seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, für die Verletzung einer Sorgfaltspflicht eines anderen Geschäftsführers aus. Vielmehr ist für eine gesamtschuldnerische Haftung erforderlich, dass jeder dafür in Betracht kommende Geschäftsführer alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt (individuelle Verantwortlichkeit).[5] Pflichtverletzungen anderer Mitglieder der Geschäftsführung werden untereinander nicht nach § 278 Satz 1 BGB oder § 831 BGB zugerechnet.[6] Sofern innerhalb des Geschäftsführungsgremiums eine Ressortaufteilung erfolgt ist, sind...

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