Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz 1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälli...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Beteiligung von Angeste... / 1. Der Ausgangspunkt: Konkurrenz zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer

Kein Wahlrecht zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer: Im Zusammenhang mit Unternehmensnachfolgeregelungen im Mittelstand taucht oftmals die Frage auf, ob bei Beteiligung von Mitarbeitern des Unternehmens ein vergünstigter Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung zu Arbeitslohn führt oder der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist. Insbesondere wenn die Voraussetzungen der §§ 13a, 1...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Tatsächliche Ausübung des Einflusses

Rz. 30 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zu den Regelungen im angelsächsischen Rechtskreis (vgl. ASC 323-10-15-6 f.) und denen des IASB (IAS 28.3) verlangt § 311 die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses; die Möglichkeit zur Einflussnahme allein ist nicht ausreichend. Das beteiligte Unternehmen muss daher aktiv an den Entscheidungen über die Geschäfts- und Finanzpolit...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Beherrschender Einfluss aufgrund eines Beherrschungsvertrags

Rz. 115 [Autor/Zitation] Der Begriff "beherrschender Einfluss" ist im HGB ebenso wie im AktG nicht definiert. Es besteht jedoch keine Veranlassung, dem Begriff einen anderen Inhalt zu geben, als ihm bisher schon in § 17 Abs. 1 AktG beigelegt worden ist (vgl. Claussen/Scherrer in Kölner Komm. RLR, § 290 HGB Rz. 56). Wesentlich für die Begründung der Konzernrechnungslegungspfli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Tz. 9 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Nach § 17 Abs 1 S 1 KStG ist Voraussetzung für die entspr Anwendung der §§ 14–16 KStG, dass die "andere Kap-Ges" sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen iSd § 14 KStG abzuführen. Da § 17 Abs 1 S 1 KStG die entspr Geltung der §§ 14–16 KStG anordnet, muss der von einer anderen Kap-Ges als OG abgeschlossene GAV n...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Tatbestand

Rn. 170 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Zwingend ausgeschlossen wird die Anwendung des AbgSt-Satzes in § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG für KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 4 und 7 EStG und die dazu gehörenden Veräußerungsgewinne iSd § 20 Abs 2 Nr 4 und 7 EStG. In Abgrenzung zur Regelung des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG ist Buchst a bei KapErtr von einer KapGes oder Genossenschaft nicht a...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Mehrheit der Stimmrechte (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 92 [Autor/Zitation] Steht einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter bei einem anderen Unternehmen zu, besteht stets ein beherrschender Einfluss der Kapitalgesellschaft auf das andere Unternehmen (TU), weshalb sie gem. Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 grds. zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflich...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 9 [Autor/Zitation] Dem den Anforderungen des Abs. 2 entsprechenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht kommt nur dann befreiende Wirkung zu, wenn dieser einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung nach den Vorschriften, die für das untergeordnete MU gelten, in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird. Mit der im Rahmen des ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Gemeinsame Führung

Rz. 29 [Autor/Zitation] Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Führung sind im Gesetz nicht definiert. Dabei ist die gemeinsame Führung eine der zentralen Tatbestandsvoraussetzungen für die Beurteilung eines Unternehmens als Gemeinschaftsunternehmen und gleichzeitig das Unterscheidungskriterium von den anderen Einflussmöglichkeiten, die ein MU ausüben kann (M...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Keine allgemeine Schutzklausel

Rz. 251 [Autor/Zitation] Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft oder einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft unterliegen bestimmten gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten. Um diesen nachzukommen, müssen sie ua. vermeiden, Geschäftsgeheimnisse öffentlich preiszugeben (vgl. Apel/Drescher/Lindner, BB 2022, 1799). Es liegt demnach im Interesse de...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (3) Mangelndes Einflusspotential

Rz. 56 [Autor/Zitation] Die Assoziierungsvermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung maßgeblichen Einflusses nicht gegeben sind. In Anlehnung an die US-amerikanischen Richtlinien (vgl. ASC 323-10-15-10) werden in DRS 26.19 Indizien dafür genannt, dass ein beteiligtes Unternehmen keinen maßgeblichen Einfluss auf das Beteil...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Anwendungsfälle

Rz. 45 [Autor/Zitation] Im Folgenden werden mögliche Anwendungsfälle des § 296 Abs. 1 Nr. 1 dargestellt: Rz. 46 [Autor/Zitation] Im Fall einer Enteignung muss für den Verzicht auf eine Konsolidierung die Enteignung tatsächlich und nachweisbar vollzogen worden sein. Des Weiteren hat sie von voraussichtlicher Dauer zu sein; eine lediglich drohende Enteignung berechtigt nicht zur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2024, Nichtigkeit e... / 1 Gründe

I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) war zu 15 % als geschäftsführender und zur alleinigen Vertretung berechtigter Gesellschafter an verschiedenen Personen- und Kapitalgesellschaften (eine KG, zwei GmbHs, eine GbR) beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag schenkte er dem Kläger eine Beteiligung von 6,5 % an diesen vier Gesellschaften. Der Kläger war zum...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Bilanzielle Darstellung der Ergebnisverwendung

Rn. 24 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Der Ausweis der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" kommt nur im Ausnahmefall für eine PersG in Betracht. Der Normalfall ist die Aufstellung des JA unter Ergebnisverwendung. Die vorgenannten EK-Posten treten dann nicht auf. Gemäß § 122 (n. F.) haben die persönlich haftenden Gesellschafter mit der Fest...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Nicht-AG

Rn. 75 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die Tatsache, dass die neu zu schaffende Norm – unabhängig von ihrer endgültigen Platzierung im Gesetz – grds. auch Nicht-AG erfassen sollte, wird bereits durch einen Blick auf den ersten Entwurf der interministeriellen Arbeitsgruppe deutlich, der – wenn auch durch seine systematische Fehlstellung unter den bilanziellen Normen – alle KapG bet...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Anwendbares Recht

Rn. 3 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Da die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH gestaltet ist, findet das GmbH-Recht Anwendung, ergänzt um die Regeln des § 5a GmbHG. Für die RL gelten die in der Einführung zum GmbHG dargestellten Vorschriften (vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 1ff.). Soweit die UG (haftungsbeschränkt) unterhalb der Grenzen für kleine Gesellschaften bleibt (BS kleiner als...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. GmbH mit (mitbestimmtem) Aufsichtsrat

Rn. 31 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Ist für die GmbH ein AR zu bestellen, gelten für die Auf- und Feststellung des JA sowie für seine Prüfung und Offenlegung gesonderte Vorschriften. Ein AR ist zu bestellen, sofern der Gesellschaftsvertrag seine Bestellung vorsieht. die GmbH mitbestimmt ist, wenn also ein AR nach den mitbestimmungsrechtlichen Gesetzen mit AN-Beteiligung zu bilden...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Allgemeine Verwaltungskosten (§ 275 Abs. 3 Nr. 5)

Rn. 138 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Wie bereits unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 130f., ausgeführt, ist bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts für "Allg. Verwaltungskosten" der Posten Nr. 5 prinzipiell umsatzbezogen auszuweisen. Das bedeutet, dass der Periodenaufwand um die im GJ erfolgte Veränderung in der Aktivierung von Verwaltungskosten (in "Bestandsveränderungen" und "Aktivie...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen (§ 275 Abs. 4)

Rn. 151 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die bisherigen Ausführungen beschäftigten sich ausschließlich mit der GuV – und ihren nach § 275 Abs. 2f. vorgeschriebenen Aufwands- und Ertragskomponenten – bis zur Abschlusssumme "Jahresüberschuss" bzw. "Jahresfehlbetrag". Nach § 275 Abs. 4 dürfen sämtliche Veränderungen von Kap.- und Gewinnrücklagen in der GuV nach § 275 Abs. 2 oder Abs. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesetzliche Vorschriften

Rn. 13 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Bei der Prüfung des JA hat der AP insbesondere die folgenden RL-Vorschriften des HGB zu beachten:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / f) Andere Aufwendungen, für die kein spezieller Posten im Gliederungsschema vorgesehen ist

Rn. 77 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Hierunter fallen z. B. folgende Aufwendungen: Reise-, Prüfungs-, Rechtsberatungskosten, Spenden, Beiträge an Berufsvertretungen, Versicherungsprämien (soweit nicht unter Nr. 6 auszuweisen), Gebühren, Fernsprech-, Fernschreib-, Datenübertragungs- und Postgebühren, Ausgangsfrachten, Provisionen, Werbeaufwendungen, Mieten und Leasinggebühren (so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 8 Einzelne Fallgruppen/ABC des Zu- und Abflusses

Rz. 70 Abgeordnetenbezüge Dem Abgeordneten fließen die Abgeordnetenbezüge auch insoweit zu, als er von seinen Bezügen Sonderbeiträge an seine Partei abgetreten hat, die von der Parlamentsverwaltung unmittelbar an die Partei überwiesen werden. Denn er erlangt auch insoweit die Verfügungsmacht über seine Bezüge.[1] Absetzung für Abnutzung Greifen die Vorschriften über die AfA ein...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalgesellschaften: Rech... / 1.2.4 Organe der Kapitalgesellschaft

Rz. 9 Aus dem Prinzip der Trennung der Sphäre der Kapitalgesellschaft von der der Gesellschafter folgt, dass die Kapitalgesellschaft selbst handlungsfähig ist und zu diesem Zweck über eigene Organe verfügt. Lediglich für die Gesellschafterversammlung als Organ der Kapitalgesellschaft besteht eine Verbindung zu den Gesellschaftern, da die Gesellschafterversammlung Organ der K...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Berufung eines Dritten auf die fehlende Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers gem. § 15 Abs. 1 HGB

Ein Dritter kann sich gem. § 15 Abs. 1 HGB nur dann nicht auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache im Handelsregister berufen, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis schadet demgegenüber nicht. Bestimmte Tatsachen, unter anderem die Bestellung und die Abberufung von Geschäf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalgesellschaften: Rech... / 2.2 Auflösung

Rz. 15 Die Kapitalgesellschaft wird nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestände aufgelöst, die für die Aktiengesellschaft in § 262 AktG und für die GmbH in § 60 GmbHG abschließend aufgeführt sind. Die wichtigsten Auflösungsgründe sind der Beschluss der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung über die Auflösung, der mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen z...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kapitalgesellschaften: Rech... / 3.1.5 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 59 Der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Letzterer kann bei Kleinstkapitalgesellschaften entfallen), der bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften um den Lagebericht zu erweitern ist, ist von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Aufstellungsverpflichtet sind demnac...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Formwechsel von der eGb... / 6. Musterformulierung

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Beitrag aus Steuer Office Gold
ABC der vereinbaren Tätigke... / 38 Vertreter in Gesellschafterversammlung

Nimmt der Berufsangehörige im Auftrag eines Mandanten als Vertreter an einer Gesellschafterversammlung teil und ist der Gegenstand seines Tätigwerdens nicht im abgabenrechtlichen Bereich angesiedelt, liegt eine vereinbare Tätigkeit vor. Die Vergütung bemisst sich nach § 612 Abs. 2 BGB, wobei die übliche Vergütung zum Ansatz kommt. Diese ist nach dem Zeitaufwand zu berechnen....mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Option zur Körperschaftsbes... / 10 Außersteuerliche Aspekte der Option

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung entfaltet grundsätzlich nur steuerliche Wirkung. Unmittelbare Auswirkungen auf Handels- oder Gesellschaftsrecht ergeben sich aus der Anwendung des Optionsmodells nicht. Insbesondere ändert sich nicht die Rechtsform der optierenden Gesellschaft. Die Fiktion eines Formwechsels der Personengesellschaft in die Rechtsform der Kapitalgesells...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.3.1 Ordentliche Gesellschafterversammlung

Rz. 958 Das GmbH-Gesetz regelt nicht umfassend, in welchen Fällen eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden kann. Neben dem "Aufgabenkreis der Gesellschafter" gemäß § 46 GmbHG, der nicht nur, aber insbesondere wesentliche Bereiche enthält, die regelmäßig Gegenstände für die Tagesordnung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung sind, können sich weite...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4 Einberufung der Gesellschafterversammlung

4.1 Überblick Rz. 938 Grundlage für die Einberufung der Gesellschafterversammlung (Zuständigkeit, Form und Frist) sind die entsprechenden Vorschriften im GmbH-Gesetz und ggf., soweit zulässig, ergänzt um Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Im Hinblick auf die Einberufungsgründe ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu unterscheiden....mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 5 Durchführung der Gesellschafterversammlung

5.1 Beschlussfähigkeit Rz. 978 Eine gesetzliche Regelung zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung gibt es nicht. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, wie viele Gesellschafter mit welcher Beteiligungshöhe an der Versammlung teilnehmen; es genügt, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung eine stimmberechtigte Person erscheint.[1] Im Gesellschaftsvertrag können jedoch ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 2.4 Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung und Vorlagepflichten der Geschäftsführung

Rz. 899 Über den Aufgabenkreis gemäß § 46 GmbHG und die weiteren (gesetzlichen) Zuständigkeiten hinaus kann die Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit der Gesellschaft an sich ziehen und damit im Innenverhältnis für die übrigen Organe der GmbH bindend entscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält (sog. Allzuständigkeit der ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 1 Die Gesellschafterversammlung als Organ der Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

Rz. 822 Die Gesellschafterversammlung ist neben der Geschäftsführung ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft. Sie ist das oberste Organ der GmbH.[1] Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die diese Stellung beseitigen, sind unzulässig. 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Kompetenzgefüge der GmbH Rz. 823 Das Verhältnis der Gesellschafterversammlung gegenü...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.3.2 Außerordentliche Gesellschafterversammlung

Rz. 959 Das Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen – einzuberufen ist, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG). Dieser Einberufungsgrund entspricht dem Fall der Einberufungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 111 Abs. 3 AktG.[1] Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einz...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Kompetenzgefüge der GmbH

Rz. 823 Das Verhältnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung und ggf. dem (in der Regel fakultativen) Aufsichtsrat einer GmbH und damit deren Bedeutung weist Besonderheiten gegenüber den Versammlungen der Eigentümer von Wohnungs- und Immobilienunternehmen anderer Rechtsformen auf, das heißt der Hauptversammlung einer AG und der Generalversammlung einer...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 3.1 Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung

Rz. 911 Der Regelfall ist, dass die Beschlüsse der Gesellschafter in Versammlungen gefasst werden (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Im Gegensatz zur Gesamtheit der Gesellschafter setzt sich die Gesellschafterversammlung nur aus den erschienenen Gesellschaftern zusammen.[1] Die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung setzt die Einhaltung bestimmter Regularien voraus, ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 2 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

2.1 Überblick Rz. 837 Im GmbH-Gesetz gibt es keine Vorschrift, welche die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung vollständig und abschließend aufführt. Die Regelung des § 46 GmbHG ("Aufgabenkreis der Gesellschafter") enthält wesentliche Bereiche, über die die Gesellschafter zu entscheiden haben, sofern der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichenden Regelungen enthält ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 6.4.4 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

Rz. 504 Im Gegensatz zur AG und zur Genossenschaft[1] bietet das GmbH-Recht die Möglichkeit, dass die Gesellschafterversammlung weitreichende Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis nicht nur durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sondern darüber hinaus durch Beschlüsse festsetzt. Das dahinter stehende sog. Primat der Gesellschafter ermöglicht ihnen grundsätzlich die...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.1 Überblick

Rz. 938 Grundlage für die Einberufung der Gesellschafterversammlung (Zuständigkeit, Form und Frist) sind die entsprechenden Vorschriften im GmbH-Gesetz und ggf., soweit zulässig, ergänzt um Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Im Hinblick auf die Einberufungsgründe ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu unterscheiden.mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.2 Zuständigkeit für die Einberufung

4.2.1 Geschäftsführer Rz. 939 Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer einberufen wird (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Die Grundsatzzuständigkeit[1] der Einberufung durch die Geschäftsführer betrifft nicht nur die ordentliche, sondern auch die außerordentliche Gesellschafterversammlung, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht davon abweich...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 2.2 Zuständigkeiten nach § 46 GmbHG

2.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung Rz. 839 Eine wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 Alt. 1 GmbHG) und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG). Rz. 840 Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (Gu...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.4 Form und Frist der Einberufung

4.4.1 Form der Einberufung Rz. 964 Im Rahmen einer form- und fristgerechten Einladung zur Gesellschafterversammlung ist zunächst zu beachten, dass alle Gesellschafter einzuladen sind, unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht.[1] Maßgebend ist die Eintragung in die Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Rz. 965 Die Einladung hat an Anschrift zu erfolgen...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

1 Die Gesellschafterversammlung als Organ der Wohnungs- und Immobiliengesellschaft Rz. 822 Die Gesellschafterversammlung ist neben der Geschäftsführung ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft. Sie ist das oberste Organ der GmbH.[1] Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die diese Stellung beseitigen, sind unzulässig. 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im K...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.3 Einberufungsgründe

4.3.1 Ordentliche Gesellschafterversammlung Rz. 958 Das GmbH-Gesetz regelt nicht umfassend, in welchen Fällen eine ordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden kann. Neben dem "Aufgabenkreis der Gesellschafter" gemäß § 46 GmbHG, der nicht nur, aber insbesondere wesentliche Bereiche enthält, die regelmäßig Gegenstände für die Tagesordnung einer ordentlichen Gesell...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 2.1 Überblick

Rz. 837 Im GmbH-Gesetz gibt es keine Vorschrift, welche die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung vollständig und abschließend aufführt. Die Regelung des § 46 GmbHG ("Aufgabenkreis der Gesellschafter") enthält wesentliche Bereiche, über die die Gesellschafter zu entscheiden haben, sofern der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichenden Regelungen enthält (§ 45 Abs. 2 ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 3 Beschlussfassung der Gesellschafter

Rz. 909 Das GmbH-Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie die Gesellschafter über die ihnen obliegenden Aufgaben entscheiden können. Dafür kommen zunächst in Betracht: Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung oder Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung). Rz. 910 Darüber hinaus sind weitere Formen der Beschlus...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2.2 Ankündigung von Tagesordnungspunkten

Rz. 950 Die 10 %-Minderheit hat entsprechend den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GmbHG ("in gleicher Weise") auch das Recht zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden (§ 50 Abs. 2 GmbHG). Dieser Teil der Minderheitsrechte nach § 50 GmbHG spielt nur eine eigenständige Rolle, wenn eine (ordentliche oder außerordentliche) Gesellschaft...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 5.1 Beschlussfähigkeit

Rz. 978 Eine gesetzliche Regelung zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung gibt es nicht. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, wie viele Gesellschafter mit welcher Beteiligungshöhe an der Versammlung teilnehmen; es genügt, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung eine stimmberechtigte Person erscheint.[1] Im Gesellschaftsvertrag können jedoch Regelungen zur Beschlu...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 2.3 Weitere gesetzliche Zuständigkeiten

Rz. 894 Über die nicht vollständige Regelung des § 46 GmbHG hinaus ergeben sich weitere Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung insbesondere aus dem GmbH-Gesetz, dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz. Rz. 895 Darüber hinaus ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, wenn die GmbH als abhängige oder herrschende Gesellschaft einen Unternehme...mehr