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Gesellschafterversammlung einer Wohnungs- und Immobilien ... / 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Kompetenzgefüge der GmbH

Thomas Schlüter
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Rz. 823

Das Verhältnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung und ggf. dem (in der Regel fakultativen) Aufsichtsrat einer GmbH und damit deren Bedeutung weist Besonderheiten gegenüber den Versammlungen der Eigentümer von Wohnungs- und Immobilienunternehmen anderer Rechtsformen auf, das heißt der Hauptversammlung einer AG und der Generalversammlung einer Wohnungsgenossenschaft.[1]

 

Rz. 824

Im Genossenschaftsrecht hat der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Er hat allerdings die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt wurden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GenG). Abgesehen vom Ausnahmefall der Kleinstgenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern mit einer entsprechenden Regelung in der Satzung (§ 27 Abs. 1 Satz 3 GenG) kann nach heutiger wohl weit überwiegender und zutreffender Auffassung die Generalversammlung dem Vorstand einer Wohnungsgenossenschaft keine rechtsverbindlichen Weisungen erteilen.[2] Im Aktienrecht ist sogar ausdrücklich geregelt, dass die Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung nur entscheiden kann, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG).

 

Rz. 825

Die Vorschrift des § 52 Abs. 1 GmbHG verweist dagegen gerade nicht auf die Regelung des § 119 Abs. 2 AktG für den Fall, dass im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Vielmehr gilt im GmbH-Recht das Primat der Gesellschafter. Das bedeutet, dass die Eigentümer der Gesellschaft durch Beschluss der Geschäftsführung Beschränkungen in allen Angelegenheiten der Gesellschaft auferlegen können.[3] Zudem ermöglicht das GmbH-Recht den Gesellschaftern ein (negatives) Vetorecht[4] sowie ein (positives) Weisungsrecht[5] im Hinblick auf Entscheidungen und Maßnahmen der Geschäftsführung. Hierin liegt in rec...

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