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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts (Abs. 1 Satz 1)

Anselm von Ritter, Dr. Daniel Ternes
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Rz. 9

[Autor/Zitation]

Dem den Anforderungen des Abs. 2 entsprechenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht kommt nur dann befreiende Wirkung zu, wenn dieser einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung nach den Vorschriften, die für das untergeordnete MU gelten, in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird. Mit der im Rahmen des ARUG II eingeführten Möglichkeit zur Offenlegung in englischer Sprache hat der deutsche Gesetzgeber eine Angleichung an § 264 Abs. 3 Satz 3 vorgenommen, welcher die Möglichkeit zur Offenlegung in englischer Sprache bereits vor ARUG II vorsah (Begr.RegE, BT-Drucks. 19/9739, 120). Der deutsche Gesetzgeber gibt damit auch für § 291 seine im Gesetzgebungsverfahren des BiRiLiG vertretene Auffassung auf, dass eine Offenlegung in einer fremden Sprache eine unzumutbare Erschwerung der Kenntnisnahme durch die Abschlussadressaten darstelle (vgl. Begr.RegE, BT-Drucks. 10/3440, 43). Das den Mitgliedstaaten gem. Art. 23 Abs. 4 der RL 2013/34/EU eingeräumte Wahlrecht, eine Beglaubigung der Übersetzung der veröffentlichten Unterlagen vorzuschreiben, wird unverändert nicht ausgeübt. Der Gesetzgeber will den Unternehmen die damit verbundenen Kosten ersparen (Begr.RegE, BT-Drucks. 10/3440, 43). Eine Umrechnung des Konzernabschlusses in Euro ist für einen befreienden Konzernabschluss nicht erforderlich (vgl. WP Handbuch16, Kap. G Rz. 128; Busse von Colbe/Ordelheide/Gebhardt/Pellens, Konzernabschlüsse9, 77; Küting/Weber, Der Konzernabschluss14, 189 f.).

 

Rz. 10

[Autor/Zitation]

Die für das untergeordnete MU maßgeblichen Offenlegungsvorschriften sind § 325 Abs. 3 bis 5, § 328. Danach müssen der Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen Versagung spätestens ein Jahr nach d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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