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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschaft ... / 3.1 Überblick

Thomas Schlüter
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Rz. 292

Das GmbH-Gesetz ermöglicht, dass aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag und eines Beschlusses der Gesellschafter sog. Nachschüsse eingefordert werden können. Man unterscheidet zwischen einer

  • unbeschränkten Nachschusspflicht und einer
  • beschränkten Nachschusspflicht.
 

Rz. 293

Die praktische Bedeutung der Nachschusspflicht zur zusätzlichen Eigenkapitalbildung ist jedoch gering. So enthält auch der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH keine Nachschusspflicht. Außerdem sieht zum Beispiel die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung der wirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde in Form der Gründung eines privatrechtlichen Unternehmens oder der Beteiligung daran unter anderem vor, dass eine Rechtsform gewählt wird, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt (§ 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW). Somit kommt unter anderem nach dem Kommunalverfassungsrecht in Nordrhein-Westfalen allenfalls eine Beteiligung an einer GmbH mit beschränkter Nachschusspflicht als zulässige Rechtsform für eine wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde nach dem entsprechenden Kommunalverfassungsrecht in Betracht. Dagegen spielen Gesellschafterdarlehen für die Finanzierung der GmbH in der Praxis eine große Rolle.

 

Rz. 294

Während es im Aktienrecht keine Nachschusspflicht gibt, sieht das Genossenschaftsrecht die Möglichkeit einer unbeschränkten und einer beschränkten Nachschusspflicht vor (§ 6 Nr. 3, § 105 GenG).[1]

 

Rz. 295

Nach § 26 Abs. 1 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen (§ 26 Abs. 2 ...

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