Rz. 22

Für die Gründung der Gesellschaft ist mindestens ein Gesellschafter notwendig. Eine Höchstzahl ist nicht bestimmt. Gesellschafter können in- und ausländische,[2] natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (ebenfalls In- und Ausländer) sein. Bei Einhaltung der Jugendschutzvorschriften können auch Minderjährige Gesellschafter der Gesellschaft sein.

 

Rz. 23

Eine Ein-Mann-Gesellschaft darf auch alleiniger Gesellschafter einer Wirtschaftsgesellschaft und damit auch einer Ein-Mann-Kft. sein. Das Enkelverbot besteht in Ungarn seit 2006 nicht mehr.

 

Rz. 24

Ein Ehegatte kann auch ohne die Mitwirkung des anderen Ehegatten eine GmbH gründen oder Anteile erwerben, wenn er diese Geschäfte aus seinem getrennten Vermögen leistet. Im Fall, dass diese Transaktionen aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten finanziert werden, bedarf ein solches Geschäft der Zustimmung des anderen Ehegatten, wobei die Zustimmung nicht an Formalitäten gebunden ist und für deren Erteilung im Fall von entgeltlichen Transaktionen wie einer Gesellschaftsgründung oder des entgeltlichen Erwerbs eines Anteils eine widerlegliche Vermutung besteht. Derjenige Ehegatte muss in der Regel in die Gesellschafterliste aufgenommen werden, in dessen Namen die Transaktionen abgeschlossen wurden. So ist es auch vorstellbar, dass, obwohl die Gründung oder der Erwerb einer GmbH durch gemeinsames Vermögen der Ehegatten finanziert wurde, nur einer der Ehegatten zur Ausübung der Rechte als Gesellschafter berechtigt sein wird. Jedoch haben die Ehegatten auch die Möglichkeit, eine GmbH gemeinsam zu gründen und die Anteile getrennt zu übernehmen, oder eine Ein-Mann-Gesellschaft derart zu gründen, dass sie über deren Anteil gemeinsam als Miteigentümer verfügen. In allen Fällen wird derjenige Ehegatte zur Gesellschafterversammlung geladen und somit stimmberechtigt sein, der in die Gesellschafterliste aufgenommen wurde. Zur Verwertung des Anteils der Ehegatten ist ebenfalls derjenige Ehegatte berechtigt, der in die Gesellschafterliste aufgenommen ist. Diese Transaktion bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der Erwerb des Anteils aus dem gemeinsamen Vermögen finanziert wurde, wobei aber eine widerlegliche Vermutung für die Erteilung der Zustimmung des anderen Ehegatten besteht.

[2] D.h. nicht in Ungarn Ansässige.

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