Rz. 541

Liegt eine Versicherung der Geschäftsführer über die Solvenz der Gesellschaft nicht vor oder kommt der Liquidator im Rahmen eines begonnenen Auflösungsverfahrens zu der Überzeugung, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht vollständig decken kann, kann die Gesellschaft gleichwohl durch das Zusammenwirken der Gesellschafter und der Gläubiger freiwillig und ohne ein gerichtliches Insolvenzverfahren abgewickelt werden (sog. creditors’ voluntary winding up).

 

Rz. 542

Im Regelfall beginnt ein solches Verfahren mit einem Gesellschafterbeschluss mit ¾-Mehrheit, in dem die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird, weil sie aufgrund ihrer Verbindlichkeiten das operative Geschäft nicht fortführen soll (Sec. 90 Insolvency Act 1986). Innerhalb von 14 Tagen nach der Gesellschafterversammlung, auf der die Gesellschafter die Auflösung beschlossen haben, muss eine Gläubigerversammlung einberufen werden (Sec. 98 Insolvency Act 1986). Die Ladung zur Gläubigerversammlung müssen die Gläubiger mindestens sieben Tage vor dem Tag der Gläubigerversammlung erhalten haben. Die Einladung zur Gläubigerversammlung muss zudem in der London Gazette und mindestens zwei weiteren lokalen oder überregionalen Tageszeitungen veröffentlicht werden.

 

Rz. 543

Bei der Gläubigerversammlung müssen die Geschäftsführer einen aktuellen Vermögensstatus der Gesellschaft unter Aufschlüsselung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft, ein Gläubigerverzeichnis und ein Verzeichnis aller Sicherheiten (Art der Sicherheit und Datum der Bestellung) der Gläubigerversammlung vorlegen (Sec. 99 Insolvency Act 1986).

 

Rz. 544

Bei der Gläubigerversammlung muss ein Liquidator bestellt werden (Sec. 100 Insolvency Act 1986). Werden verschiedene Liquidatoren vorgeschlagen, hat der von den Gläubigern vorgeschlagene Liquidator Vorrang. Die Geschäftsführungsbefugnisse der Geschäftsführer enden mit der Bestellung des Liquidators. Regelmäßig wird dem Liquidator ein sog. Gläubigerausschuss (liquidation committee) zur Seite gestellt. Gegenüber dem Gläubigerausschuss ist der Liquidator informationspflichtig.

 

Rz. 545

Hat der Liquidator die Vermögenswerte und Schulden der Gesellschaft vollständig abgewickelt, muss er der Gläubigerversammlung eine Liquidationsbilanz vorlegen.

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