Rz. 118

Die Direktoren werden auf der jährlichen Gesellschafterversammlung (Annual General Meeting) oder einer sonstigen Versammlung (Extraordinary General Meeting) bestellt. Hierfür ist in der Regel die einfache Mehrheit ausreichend, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. In den meisten Fällen ist zudem in der Satzung geregelt, dass das Board of Directors berechtigt ist, einstimmig weitere Direktoren zu bestellen. Seitens der Direktoren ist eine förmliche Einverständniserklärung (Form 45) sowie die Versicherung, dass ihnen dieses Recht nicht aberkannt wurde, zur Bestellung erforderlich.

 

Rz. 119

Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung können Direktoren durch ordentlichen Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung eines Direktors ist dem Handelsregister gemeinsam mit den persönlichen Informationen über den Direktor (Nationalität, Reisepassnummer und Wohnanschrift) mitzuteilen.

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