Rz. 67

Das G. 3190/1955 folgt dem Grundsatz, dass das Stammkapital und die Rücklagen nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen. Im Falle der Verteilung nicht tatsächlich erzielter Gewinne sind die Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 35 Abs. 2 G. 3190/1955). Auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Verteilung von Gewinnen, die zur Herausbildung von gesetzlichen Rücklagen verwendet werden müssten, ist nichtig.[31] Der Erstattungsanspruch der Gesellschafter gegen die (auch gutgläubigen) Gesellschafter verjährt in fünf Jahren nach der Gewinnausschüttung (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 G. 3190/1955).

 

Rz. 68

Art. 60 Nr. 6 G. 3190/1955 verweist auf die strafrechtlichen Bestimmungen von Art. 458 grStGB, falls eine Person versucht hat, ohne Bilanz oder unter Verletzung der Bilanz oder aufgrund einer falschen oder gesetzwidrig erstellten Bilanz Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten. Art. 458 grStGB sieht für solche Verstöße Geldstrafen vor.

 

Rz. 69

Das G. 3190/1955 sieht keine Spezialregeln über die sog. eigenkapitalersetzenden Darlehen vor. Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft sind grundsätzlich gestattet, es sei denn, sie werden durch Realsicherheiten zu Lasten des Gesellschaftsvermögens abgesichert (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 G. 3190/1955). Im letzteren Fall wird (nur) die Realsicherheit als nichtig betrachtet. Auch die Tilgung solcher Darlehen durch die EPE ist als nichtig zu betrachten, falls dadurch die Begleichung der zur gleichen Zeit bestehenden Forderungen anderer Gesellschaftsgläubiger teilweise oder ganz vereitelt wird (Art. 32 Abs. 2 G. 3190/1955). Diese Regelungen dienen der Gleichbehandlung von Gesellschaftern (wegen ihrer aus dem Darlehen erwachsenen Anforderungen) und anderen Gesellschaftsgläubigern.

 

Rz. 70

Auch bei der Auflösung der Gesellschaft (mit Ausnahme der Auflösung wegen Konkurseröffnung) müssen die Darlehen der Gesellschafter erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger beglichen werden (Art. 32 Abs. 3 G. 3190/1955). Dadurch werden die von den Gesellschaftern bei der Gründung und dem Betrieb der Gesellschaft übernommenen Geschäftsrisiken auch auf die Darlehensbeträge erstreckt. Im Ergebnis werden also die Darlehen der Gesellschafter mit ihren Einlagen gleichgestellt.

[31] PPr Athen 2560/1993, EEmpD 1994, 67 ff.

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