Rz. 125

Die Gesellschaft wird gem. Art. 466 ZTD aufgelöst:

durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
durch Beschluss der Gesellschafter;
mit Verschmelzung, Fusion oder Aufspaltung durch Abspaltung;
mit der Rechtskraft eines Beschlusses des Registergerichts, der die amtswegige Löschung der Gesellschaft anordnet;
durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens;
mit Beschluss des Registergerichts, der unter entsprechender Anwendung des Art. 367 Abs. 2 und 3 ZTD wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft gefasst wird oder i.V.m. Art. 398 Abs. 8 ZTD;
mit der Nichtigkeit der Gesellschaft;
durch Aufhebung der Gesellschaft;
durch Urteil auf Klage eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft hin wegen der Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen, oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe in der Gesellschaft.

Ein Gesellschafterbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft muss notariell beurkundet werden und bedarf einer Mehrheit von mindestens ¾ der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen.

Durch Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt nicht für eine j.d.o.o.) können weitere Auflösungsgründe bestimmt werden.

 

Rz. 126

Auf die Liquidation der Gesellschaft finden gem. Art. 472 ZTD die entsprechenden Vorschriften des Aktienrechts Anwendung. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft wird diese in den NN bekannt gemacht. Nach Eintragung des Beschlusses über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens im Handelsregister muss die Firma den Zusatz "in Liquidation" ("u likvidaciji") führen (Art. 370 ZTD). Wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Gesellschafterversammlung nicht einen oder auch mehrere Liquidatoren bestellt, übernehmen die Geschäftsführer die Funktion des Liquidators. Die Gläubiger müssen unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Der Liquidator ist verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Er muss außerdem, um ein geordnetes Liquidationsverfahren gewährleisten zu können, auch einen Bericht über die Ziele der Liquidation erstellen.[32]

[32] Gorenc/Filipović/Slakoper/Brkanić, Komentar ZTD, 3. Aufl., Zagreb 2004, Art. 376 S. 548.

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