Rz. 104

Grundsätzlich übernehmen die Geschäftsführer keine persönliche zivilrechtliche Haftung, wenn sie für die Gesellschaft handeln (Art. 2:49 GGV).

Die Verpflichtungen, die sie im Namen der Gesellschaft eingehen, binden nur diese (Art. 5:74 GGV). Von diesem Prinzip gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen.

 

Rz. 105

Abgesehen von der Haftung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie etwa aus unerlaubter Handlung oder für Fehler in der Geschäftsführung, haften die Geschäftsführer nach Art. 2:56 GGV gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch für Verletzungen von gesetzlichen Vorgaben, der Satzung, der Geschäftsführervereinbarung und der Gesellschaftsbeschlüsse.

 

Rz. 106

Soweit ein Geschäftsführer gegen das Gesetz, die Satzung der Gesellschaft, den Geschäftsführungsvertrag oder die Beschlüsse der Gesellschaft verstößt, begeht er ein Fehlverhalten, aufgrund dessen er vertraglich für den daraus für die Gesellschaft resultierenden Schaden haftbar gemacht werden kann.

Von der Haftung werden die einzelnen Geschäftsführer nur befreit, wenn sie an dem betreffenden Verstoß nicht teilgenommen haben, der Verstoß auf nicht in der Verantwortung des Geschäftsführers liegende Ursachen zurückzuführen ist und sie das haftungsbegründende Verhalten bei der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung, die nach Kenntniserlangung stattfindet, offenlegen.

Ein Geschäftsführer kann auch von Dritten für Schäden haftbar gemacht werden, die durch seine fahrlässigen Handlungen oder Gesetzesverstöße verursacht wurden. Es handelt sich um eine außervertragliche Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 1382–1383 des belgischen Zivilgesetzbuches.

 

Rz. 107

Weitere Haftungstatbestände ergeben sich aus dem Verfahren bei Interessenskollision gem. Art. 5:76 GGV, der eine Haftung für schwere Fehler in der Geschäftsführung normiert, wenn diese die Insolvenz der Gesellschaft zur Folge haben, sowie aus Art. 5:138–139 GGV, wonach die Geschäftsführer bei der Ausgabe neuer Anteile derselben Haftung unterliegen wie die Gründer.

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