Rz. 159

Die Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr 2021 beträgt 24 % (Art. 58 G. 4172/2013). Bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften wird zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen differenziert. Während einbehaltene Gewinne lediglich mit 10 % besteuert werden, werden an die Gesellschafter ausgeschüttete Gewinne zusätzlich auch als Gesellschafter-Einkommen für das Jahr 2020 mit 10 % besteuert.

 

Rz. 160

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Sie entsteht nicht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern am Tag der Bilanzfeststellung durch die Gesellschafterversammlung. Letzterer Stichtag gilt nämlich als Zeitpunkt für den Bezug der Einkünfte und Gewinne der EPE (Art. 28 Abs. 4 lit. a Satz 2 G. 3190/1955). Die jährliche Körperschaftsteuererklärung muss auf elektronischem Wege der zuständigen Finanzbehörde (Dimosia Oikonomiki Ypiresia) am Sitz der EPE bis zum Ende des sechsten Monats, der auf das Ende des Geschäftsjahres der EPE folgt, vorliegen (Art. 68 G. 4172/2013).

 

Rz. 161

Die Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Griechischen Republik und Deutschland,[54] Österreich[55] und der Schweiz[56] finden Anwendung.

 

Rz. 162

Die EPE hat zudem Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen i.H.v. 100 % zu entrichten (Art. 71 G. 4172/2013). Als Berechnungsbasis für die Vorauszahlung gilt das letzte Veranlagungsergebnis. Bei neu gegründeten EPEs wird die Steuer-Vorauszahlung für die ersten drei Betriebsjahre um 50 % reduziert.

[54] Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik v. 18.4.1966, Rgbl. A’ 134 sowie BGBl II 1967, S. 852, in Kraft seit 8.12.1967.
[55] Gesetzesverordnung 994/1971, Rgbl. A’ 210, in Kraft seit 5.1.1972.
[56] Gesetz 1502/1984, Rgbl. A’ 192, in Kraft seit 21.2.1985.

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