BMF, Schreiben v. 16.12.1993, IV C 5 - S 1301 Gri - 18/93, BStBl I 1994, 3

Bezug: Mein Schreiben vom 16. Februar 1976 – IV C 6 – S 1301 Griechenland – 1/76 –

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Beteiligungen in Deutschland ansässiger Personen an griechischen GmbH und der daraus fließenden Einkünfte folgendes:

  1. Aufgrund des griechischen Gesetzes Nr. 2065/92 vom 30. Juni 1992 unterliegen griechische GmbH ebenso wie Aktiengesellschaften und Personengesellschaften ab 1. Januar 1992 der Körperschaftsteuer zum einheitlichen Satz von 35 v.H. Gewinnausschüttungen sind keinem Steuerabzug unterworfen. Die Tätigkeitsvergütungen der ersten drei Gesellschafter (in der Reihenfolge der Höhe ihrer Beteiligung) können in Höhe von 50 v.H. des ihrer Beteiligung entsprechenden Gewinns von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Bisher wurde die griechische GmbH, obwohl sie nach griechischem Handelsrecht juristische Person ist, nicht als solche besteuert; die Gesellschaftsgewinne wurden vielmehr unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet.
  2. Nach der Neuregelung können Beteiligungen an griechischen GmbH und die daraus fließenden Einkünfte nicht mehr wie Betriebsstätten und Betriebsstättengewinne nach Artikel XVII Abs. 2 Nr. 1 DBA Griechenland von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden. Der deutschen Besteuerung unterliegen nunmehr nur die ausgeschütteten Gewinnanteile (Dividenden im Sinne des Artikels VII Abs. 3 DBA Griechenland). Da auf die ausgeschütteten Dividenden keine griechische Steuer zu entrichten ist, kommt auch die Anrechnung einer solchen Steuer nach Artikel XVII Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a/aa DBA Griechenland nicht in Betracht. Die Anrechnung eines Betrages von 30 v.H. der Bruttodividenden nach Artikel XVII Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b DBA Griechenland ist nur bei wesentlichen Beteiligungen deutscher Körperschaften an griechischen Aktiengesellschaften möglich. Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 KStG wird jedoch die deutsche Körperschaftsteuer auf die Ausschüttungen einer griechischen GmbH im Ergebnis nicht erhoben. Die Beteiligung an einer griechischen GmbH gehört nach § 102 Abs. 2 BewG unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zum inländischen Gewerbebetrieb. Gehören die Anteile an einer griechischen GmbH zum gewerblichen Betriebsvermögen eines inländischen Unternehmens, so sind die Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG zu beachten.
  3. Vergütungen, die ein Gesellschafter von einer griechischen GmbH erhält, z. B. Zinsen oder Lizenzgebühren, werden nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des Abkommens besteuert (z.B. Zinsen nach Artikel VII in Verbindung mit Artikel XVII Abs. 2 Nr. 2; Lizenzgebühren nach Artikel VIII). Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an einer griechischen GmbH können regelmäßig nur im Staat der Ansässigkeit des Gesellschafters besteuert werden (Artikel IX Abs. 1).
  4. Das BMF-Schreiben vom 16. Februar 1976, IV C 6 - S 1301 Griechenland - 1/76 wird aufgehoben. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn dieses Schreiben für die Zeit vor dem 1. Januar 1994 auf Beteiligungen an griechischen GmbH und auf Ausschüttungen griechischer GmbH weiter angewendet wird.
 

Normenkette

BewG § 102 Abs. 2

GewStG § 9 Nr. 7

GewStG § 12 Abs. 3 Nr. 4

KStG § 26 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 3

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