Rz. 29

Zu den dispositiven Vorschriften gehören u.a. die Regelungen über die Abberufung der Geschäftsführung. Gemäß Art. 515 Abs. 3 ZGD-1 kann der Gesellschaftsvertrag z.B. vorsehen, dass die Abberufung eines Geschäftsführers nur bei Vorliegen von Gründen, die im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, möglich ist. Andere dispositive Regelungen betreffen die Rechte der Gesellschafterversammlung, die gem. Art. 504 ZGD-1 grundsätzlich über den Katalog des Art. 505 ZGD-1 hinaus erweitert werden können. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. Art. 506 Abs. 1 ZGD-1 vom Gesetz abweichende Stimmrechte vorsehen mit der Maßgabe, dass jeder Gesellschafter zumindest eine Stimme haben muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge