Rz. 4

Die GmbH findet sich umfassend im HGB geregelt, ein eigenes GmbH-Gesetz gibt es nicht. I.S.d. § 105 HGB ist die GmbH eine Gesellschaft, deren Vermögen durch im Voraus festgesetzte Einlagen der Gesellschafter gebildet wird.

 

Rz. 5

Bei der GmbH handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, wobei das Vermögen der Gesellschaft vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist. Die Gesellschaft haftet für die Verletzung ihrer Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer nicht eingezahlten, im Handelsregister eingetragenen, Einlagen.

 

Rz. 6

Die Gesellschaft hat folgende Organe: die Gesellschafterversammlung, den/die Geschäftsführer und fakultativ einen Aufsichtsrat.

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