Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3 Überlassung von Wohnräumen an den Gesellschafter

Ausgewählte Literaturhinweise: Binnewies/Wollweber, Private Feriendomizile in der Steuerfalle? – Zu den ertragstlichen Fallstricken selbst genutzter Auslandsimmobilien, DStR 2014, 628; Golombek, VGA bei unentgeltlicher Überlassung einer spanischen Ferienimmobilie – wirklich nur bis 2012 relevant?, BB 2014, 855; Piltz, Besteuerung ohne Leistungsfähigkeit? – Das selbstgenutzte Fe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.4 Verbot von Zuwendungen an Mitglieder (§ 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO)

Tz. 60 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Aus § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO folgt unmittelbar die in S 2 vorgenommene Festlegung, dass die Mitglieder zum einen keine Gewinnanteile, zum anderen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kö erhalten dürfen. GA (auch vGA, s Urt des BFH v 30.03.1989, BStBl II 1989, 489 und v 12.03.2020, BStBl II 2021, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.4.1 Allgemeines

Tz. 1312 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Festlegung des angemessenen Pachtzinses für die an die Betriebs-GmbH überlassenen WG macht in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da ein Fremdvergleich oftmals mangels Vergleichsobjekten nicht möglich ist. Die Festlegung einer angemessenen Pacht hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalles ab; sie kann nicht nach allg-gültigen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Weitere gemeinnützige Katalogzwecke

Tz. 31 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 In § 52 Abs 2 AO sind durch das JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096 ff) als anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgenommen worden: die Förderung des Klimaschutzes: § 52 Abs 2 S 1 Nr 8 AO Die Erweiterung des Zweckkatalogs um den "Klimaschutz" führt zu einer ausdrücklichen ges Hervorhebung eines Zwecks, der zwar bereits mit Hlfe anderer Zwecke...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.7 Unterhaltsleistungen durch Stiftungen (§ 58 Nr 6 AO)

Tz. 103 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Im Gegensatz zu § 58 Nr 1–5 AO enthält § 58 Nr 6 AO eine Regelung, nach der eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs zulässig ist. Nach dieser Vorschrift darf eine Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens zum angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zur Pflege ihrer Gräber und zur Ehrung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.2 Vorteilszuwendung in Unkenntnis des Gesellschafters

Tz. 519 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Nach Auff des BFH kann einem Gesellschafter jedenfalls dann keine vGA als Einnahme gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zugerechnet werden, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Begünstigung der ihm nahe stehenden Pers durch die GmbH überhaupt Kenntnis hatte; s Urt des BFH v 22.02.2005 (BFH/NV 2005, 1266). Verschafft sich der GF e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.1 Allgemeines

Tz. 1270 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Entscheidende Bedeutung für die Prüfung einer vGA bei stillen Gesellschaftsverhältnissen mit einer Kap-Ges hat die Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen der Kap-Ges und dem stillen Gesellschafter. Sind die vereinbarten Gewinnanteile des stillen Gesellschafters überhöht und ist dieser zugleich AE oder nahe stehende Pers eines AE der ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3 Ersatzansprüche ohne vorherige gesellschaftsrechtliche Veranlassung

Tz. 720f Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Die og Grundsätze gelten immer dann, wenn der zu beurteilende Vorgang eine vGA darstellt. Davon zu unterscheiden sind aber folgende Fälle, in denen von vornherein keine vGA vorliegt. Es geht hier dabei also darum, ob bereits die Entstehung einer vGA durch einen – betriebl veranlassten und zu aktivierenden – Anspruch der Kap-Ges vermieden wi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.1 Altenheime, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen (§ 68 Nr 1 AO)

Tz. 230 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Die in § 68 Nr 1 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 1 zu § 68), ohne dass bei den in Buchst b der Vorschrift aufgeführten ZwB die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllt sein müssen (ebenso s AEAO Nr 3 zu § 68 Nr 1). Im Einzelnen: Zum Begriff der Altenheime, Altenwohnheime und Pfleg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

Tz. 37 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Mildtätige Zwecke werden gem § 53 AO verfolgt, wenn Pers unterstützt werden, diemehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.9.3 Angemessenheit der Gewinnverteilung

Tz. 1162 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Entscheidende Bedeutung für die Prüfung einer vGA bei stillen Gesellschaftsverhältnissen mit einer GmbH hat die Angemessenheit der Gewinnverteilung zwischen der Kap-Ges und dem stillen Gesellschafter. Sind die vereinbarten Gewinnanteile überhöht, liegt eine vGA vor. Es ist zu prüfen, welche Gegenleistung die Kap-Ges einem gesellschaftsfremd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Bogenschütz/Striegel, Gewstliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges durch Pers-Ges, DB 2000, 2547; Crezelius, StSenkG: § 8b Abs 3 S 2 KStG 2001 – ein stges Verwirrspiel, DB 2000, 1631; Dieterlen/Schaden, Einige Bemerkungen zu den Regelungen des StSenkG zur Besteuerung von Anteilsveräußerungen, BB 2000, 2492; Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und b...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Wassermeyer, Einige grundsätzliche Überlegungen zur vGA, DB 1987, 1113; Eppler, Die Beweislast (Feststellungslast) bei der vGA, DStR 1988, 339; Borst, Ertragsteuerliche Folgen von Vereinbarungen zwischen der Kap-Ges und deren Gesellschaftern, BB 1989, 38; Wassermeyer, 20 Jahre BFH-Rspr zu Grundsatzfragen der vGA, FR 1989, 218; Wassermeyer, Zur neuen Definition der vGA, GmbHR 198...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.2.2 Verbot der "Zuvorbeschäftigung"

Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG: zeitlich unbeschränktes Anschlussverbot Eine Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach dem Wortlaut nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Entscheidend ist, ob in der Vergangenheit ein "Arbeitsverhältnis" zu diesem Arbeitgeber bes...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Referentenentwurf

[Der durch das GKV-FQWG zum 1.1.2015 aufgehobene] § 242b wird durch den folgenden § 242b ersetzt: 1Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern, von denen die Versicherung eines Ehegatten oder eines Lebenspartners nach § 10 abgeleitet wird, einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 3,5 %. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Leb...mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
GKV-Beitragssatzstabilisier... / Gesetzentwurf

Hinweis Der Beitragszuschlag wurde von 3,5 auf 2,5 Prozentpunkte gesenkt. Im Bereich der Ausnahme bei Pflege wurde ergänzt, dass auch eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG als Ausnahmegrund gilt. Neu im Gesetzentwurf ist der Ausnahmetatbestand der vollen Erwerbsminderung des versicherten Ehegatten oder Lebenspartners i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Bei ...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.120 Zeitwert

Wulff, Der beizulegende Wert börsennotierter Aktien des Anlagevermögens im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung, DB 36/2025, S. 2179; Währisch, Der Entwurf einer Neufassung des IDW S 1 zur Unternehmensbewertung – Überblick über wesentliche konzeptionelle Änderungen, WP-Praxis 3/2025, S. 95; Doege/Hauptmann, Werterhöhung von Anteilen an einer Kapi...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung zum HGB / 2.100 Steuerbilanz

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Literaturauswertung zum HGB / 2.10 Beteiligungen

Deubert/Lewe, Beteiligungsfolgebewertung nach HGB – aktuelle Praxisfragen, BB 8/2026, S. 427; Jonas/ Bertsch, Die Bewertung und Aufteilung von Synergien – Zur We...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 05/2026, Der Scheidungsv... / 3. Fazit

Der Scheidungsverbund war im Jahre 1977 ein großer Wurf. Dies kann nicht infrage gestellt werden. Die zeitgleiche Einführung der Familiengerichte und des Versorgungsausgleichs hat den Übergang vom Schuldscheidungsrecht zum Zerrüttungsprinzip vor dem Hintergrund des damaligen patriarchalischen Ehebildes ermöglicht. Grundlegend war dem Gesetzgeber daran gelegen, mittels dieser...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Malta / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] [2] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit häl...mehr

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Italien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3monatige Tätigkeit hält er...mehr

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Liechtenstein / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Portugal / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Finnland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3monatige Tätigkeit hält er...mehr

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Lettland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] [2] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit häl...mehr

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Nordmazedonien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Österreich / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Griechenland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Luxemburg / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3monatige Tätigkeit hält er...mehr

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Polen / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Rumänien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Moldawien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Kosovo / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Island / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Serbien / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Irland / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Niederlande / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Litauen / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Schweden / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Schweiz / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält er sich in der Schweiz auf. In dieser Zeit wohnt er do...mehr

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Frankreich / 1.2 Ansässigkeit nach dem DBA

Für die Anwendung des DBA wird zwischen dem Ansässigkeitsstaat und dem Quellenstaat unterschieden. Eine Person ist in dem Staat ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig ist.[1] Praxis-Beispiel Ansässigkeit aufgrund des Wohnsitzes Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für eine 3-monatige Tätigkeit hält e...mehr

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Luxemburg / 1.4.1 Tätigkeit in Luxemburg für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Luxemburg für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Luxemburg besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhäl...mehr

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Island / 1.4.1 Tätigkeit in Island für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Island für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Island besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn ...mehr

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Finnland / 1.4.1 Tätigkeit in Finnland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Finnland für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Finnland besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet (...mehr

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Kosovo / 1.4.1 Tätigkeit in Kosovo für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kosovo für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kosovo besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn...mehr

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Liechtenstein / 1.4.1 Tätigkeit in Liechtenstein für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, ...mehr

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Österreich / 1.4.1 Tätigkeit in Österreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Österreich für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbe...mehr

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Moldawien / 1.4.1 Tätigkeit in Moldau für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Moldau für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Moldau besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (183-Tage-Frist).[1] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn da...mehr