Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug abziehbar sind, hängt davon ab, ob die einzelnen Aufwendungen – jeweils für sich betrachtet – nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und nicht die private Lebensführung betreffen. In diesem Sinne wurden z. B. die Transportkosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung und pauschale Umzugsnebenkosten als Werbungskosten anerkannt.[1] Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Finanzverwaltung[2] erkennt bei einem beruflich veranlassten Umzug die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht für den öffentlichen Dienst als Umzugskosten höchstens gezahlt werden könnten.[3] Maßgebend sind danach grundsätzlich die Regelungen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG)[4] und in der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)[5], mit Ausnahme der §§ 19 und 21 AUV und der Auslagen, insbesondere Maklergebühren für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 2. Halbsatz BUKG. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten. Werden die nach Umzugskostenrecht festgelegten pauschalen Grenzen eingehalten, wird nicht geprüft, ob die einzelne Aufwendung zu den abziehbaren Werbungskosten gehört. Fehlt es jedoch an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können.[6] Eine Untersuchung der einzelnen Ausgabe unter dem Gesichtspunkt des § 12 Nr. 1 EStG soll nur erfolgen, wenn höhere Aufwendungen als die umzugskostenrechtlich zulässigen Beträge geltend gemacht werden (z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen).[7] Denn Aufwendungen sind grundsätzlich nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie zur einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre gehören.[8] Deshalb können Abweichungen von den o. g. Vorschriften des BUKG und der AUV nach unten insbesondere in Betracht kommen, wenn die Anerkennung der Aufwendungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff nicht vereinbar ist.[9] Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei den nach Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen um typische Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt oder die Aufwendungen über die Vorbereitung und Durchführung des eigentlichen Umzugs selbst hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie z. B. die Ausstattung der neuen Familienwohnung betreffen. Gleiches gilt, wenn neue, nicht ausschließlich oder weit überwiegend beruflich genutzte Gegenstände der Wohnungseinrichtung beschafft werden, wenn die neue Wohnung renoviert wird oder wenn wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels Anschaffungskosten für Bekleidung entstehen.[10] Werden z. B. die Aufwendungen eines Beamten für neue Einrichtungsgegenstände nach öffentlichem Dienstrecht steuerfrei erstattet, beruht dies auf fürsorgerechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts, die heute vielfach als zu weitgehend angesehen werden. Diese Wertungen des Beamtenrechts sind auf die Abgrenzung von beruflich veranlassten Kosten gegenüber den Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung nicht übertragbar. Als Werbungskosten abziehbar sind i. d. R. nicht Anschaffungskosten für neue Einrichtungsgegenstände[11], sondern nur die Aufwendungen für deren Installation bzw. Einpassung in die neue Wohnung.[12]

Abweichungen gegenüber den Pauschbeträgen von BUKG sind nach oben möglich, wenn die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers die Sätze des BUKG bzw. der AUV nachweislich übersteigen und es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Aufwendungen der privaten Lebensführung handelt.[13] So gilt z. B. beim Abzug der Mietentschädigung[14] für die bisherige Wohnung nicht die beamtenrechtliche Begrenzung auf 6 Monate[15], wenn der Arbeitnehmer vertragsgemäß nachweislich die Miete für die bisherige Wohnung umzugsbedingt für einen längeren Zeitraum entrichtet hat.[16]

Der Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Umzugskosten bei Arbeitnehmern des öffentlichen Diensts sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar, soweit die Arbeitnehmer aus öffentlichen Kassen steuerfreie Umzugskostenvergütungen erhalten. Entsprechendes gilt für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern im privaten Arbeitsverhältnis.[17]

Bei einem im Übrigen privat veranlassten Umzug werden Aufwendungen, die nachweislich für die Mitnahme von Arbeitsmitteln entstanden sind, vom BFH nicht als Werbungskosten anerkannt.[18]

Nicht abziehbar sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die die persönliche Umstellung des Arbeitnehmers und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände betreffen. Hierunter fallen z. B. die Aufnahmegebühr in den Tennis- oder Golfclub.

Umzugskosten eines Ehegatten für die gemeinsam angemietete Ehewohnung können auch von dem anderen Ehegatten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Es...

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